Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

d. 40. Der Ausschuß waͤhlt alljaͤhrlich einen Vorsitzenden und fuͤr denselben 
einen Stellvertreter. 
(. 41. Der Ausschuß erhält durch seine Wahl die Vollmacht, die Gesellschaft 
nach Maaßgabe des Statuts vollständig zu vertreten, und mit Ausnahme der, 
den General-Versammlungen der Aktionaire vorbehaltenen Fälle (§. 20.) in allen 
Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft zu fassen. 
ö. 42. Insbesondere hat der Ausschuß: 
1) das Direktorium auf die F. 33. bestimmte Weise zu wählen und diesel- 
ben nach Befinden aus ihren Stellen zu entfernen (5. 56 und 58.), 
2) die erforderlichen vom Direktorium zu entwerfenden Verwaltungs-Etats 
festzusetzen, und 
3) die Wahl des Rendanten und des Bevollmächtigten nach vorgängiger 
Prüfung der Qualißkation derselben zu bestätigen 
Ferner ist die Genehmigung des Ausschusses nöthig: 
4) zu Feststellung des Bauplans und zu wesentlichen Abweichungen von der 
genehmigten Bahnlinie und dem Bauplane selbst, 
5) zur Anlage eines zweiten Bahngleises, 
6) zur Festsetzung des Tarifs der Bahngelder und der für den Transport 
von Personen oder Sachen zu entrichtenden Stze, 
7) zu den mit den betreffenden Postverwaltungsbehörden erwa abzuschließen- 
den Perträgen, 
8) zur Uebernahme des Transportbetriebes auf anderen Eisenbahnen für 
Rechnung der Gesellschaft und zur Abschließung diesfälliger Verträge mir 
anderen Eisenbahngesellschaften, 
9) zur Abschließung von Verträgen, wodurch der Betrieb anderen Eisen- 
bahngesellschaften oder Personen überlassen wird, 
10) zu jeder Verwendung, wodurch ein Reservefonds angegriffen und ver- 
mindert wird. 
Wenn drei Mitglieder des Ausschusses dafür halten, daß der Vertrag, 
welcher über die Ueberlassung des Betriebes abgeschlossen werden soll (Nr. 9.) 
nicht zweckmäßig sey, so ist auf deren Antrag die Entscheidung der General- 
Versammlung einzuholen. 
é. 43. Ein Hauptgeschäft des Ausschusses ist eine Kontrolle der Verwaltung. 
Er kann deshalb zederzeit Einsicht in die Bücher, Akten und Korrespondenzen 
des Direktoriums verlangen. Auch muß ihm dasselbe alle drei Monate einen 
Geschäftsbericht erstatten, und außerdem auf Erfordern über jeden Verwaltungs- 
Gegenstand die nöthige Nachweisung und Auskunft ertheilen. 
é. 44. Der Ausschuß wird zur beständigen Kontrolirung und Nevision der 
Bücher des Direktoriums einen besonderen, angemessen remunerirten Revisor 
(Nr. 2244.) bestel-
	        
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