Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Diese letztern bestehen 
in 1000 Apoints à 500 Rthlr. . . . 500,000 Rthlr. 
und in 6000 - à 100 Rthlr. . . . 500,000 Rthlr. 
1,000,000 Rehlr. 
und sollen zur Ausführung des nach 9. 1. gefaßten Beschlus- 
ses durch sernere Ausgabe von 
300 Apoints à 500 Rthrlr. 150,000 Rehlr. 
und 3500 = à 100 Rthlr. 350,000 Rchlr. 
mithin um 
3800 Apoints über 500,000 Rthlr. 
vermehrt, das Prioritäes-Aktienkapital also auf die Summe von 
überhauüuütt .. .. 1,500,000 Schlr. 
erhöhr werden. 
III. 
Um den Inhabern der einzelnen uͤber das gesammte Prioritaͤts-Aktien- 
Kapital bereits ausgegebenen und noch auszugebenden Apoints voͤllig gleiche 
Rechte gegen die Gesellschaft gewaͤhren zu koͤnnen, sollen die ersteren nach einer, 
mindestens drei Monate vorher, durch die öffentlichen Blätter zu erlassenden 
Kündigung baar zurückgezahlt werden, so weit nicht deren Inhaber es vorziehen, 
sie in einer von der Direktion zu bestimmenden Frist auf das gesammte Prio- 
ritäts-Aktienkapital von 11 Millionen Thalern übertragen zu lassen. 
Letzteres geschieht durch folgenden darauf zu stempelnden Vermerk: 
„übertragen auf das gesammte Prioritäts-Aktienkapital von 11 Million 
Thaler cl. Statutsnachtrag de conlirm. den 184 
G. S. Nr 
In eben dieser Art werden auch die in Folge der Köündigung zur baaren 
Einlösung gelangenden Prioricäts-Aktien für Rechnung der Gesellschaft umgestempelt. 
IV. 
Die neu auszugebenden Prioritäts-Aktien werden in ganz gleicher Form, 
wie die bereits in Umlauf gesetzten und zwar unter den Nummern 
1,001 — 1,300 
und resp. 5,001 — 8,500 
ausgefertigt, unter alleiniger Abänderung des mit Einer und einer halben Mil- 
lion (statt Einer Million) Thalern darin anzugebenden Prioricäts-Aktienkapitals 
und des auf den 2. Januar 1842. (statt 1841.) zu bezeichnenden Datums. 
Sie sollen — wie die bisherigen Dividenden= und Prioritäts-Aktien der Ge- 
sellschaft — mit den darauf zu druckenden Namen der Direktions-Mitglieder 
versehen und von dem Rendanten, sowie von dem Kontrolleur der Gesellschafts- 
Kasse, unterschrieben werden. Auf der Rückseite der Aktien soll statt des ersten 
Nachtrages zum Statute dieser hle Nachtrag abgedruckt werden. 
Jeder Aktie werden zunächst Zinskoupons für die Zeit vom 1. Ja- 
nuar 1842. bis dahin 1845. unter den Nummern 3 bis 8 beigefügt, demnächst 
werden von 4 zu 4 Jahren neue Koupons ausgefertigt. 
(Nr. 2257.) .
	        
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