Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Venannten  Ortschaften  befriedigt  sind  und  diese  Ortschaften  mit  dem  Streubezuge  nur
auf  den  Scheiber  und  Katzhütter  Forst  zu  verweisen  und
2  die  in  dem  Verzeichnisse  sub  B.  2.  aufgeführten  Ortschaften
Mankenbach,  Bechstedt
Oberhain,  Allendorf,
Unterhain,  Lichte  b.  K.  und
Unterschöbling,  Aschau
sowie  die  in  dem  Verzeichnisse  sub  B.  3.  aufgeführte  Stadt
Blankenburg
auf  so  lange,  als  die  Shuu  edmufü  e  der  Ortschasften
Sitzendorf,  Burkersdorf  und
Schwarzburg,  Dietersdorf
nicht  befriedigt  werden  können,  vom  Streubezuge  auszuschließen.
Ferner  wird  hiermit  §.  4  des  Streuregulativs  vom  11.  Mei  1849  aufgehoben  und
es  wird  statt  dessen  bestimmt:
Für  die  Schneidel=  resp.  Moosstreu  sind  folgende  Preise  zu  bezahlen:
A.  in  den  Forsten  Neuhaus,  Scheibe,  Katzhütte,  Lindig  u.  Cursdorf:
—  Fl.  40  Kr.  für  1  zweispänniges  Pferdesuder  Schneidelstreu,
1„  —  „  „  1  dreispänniges  dergleichen,
1„  20„  „  I  vierspänniges  dergl.
—„  30„  „  1  wweispänniges  Ochsenfuder  dergl.
—  45,  „  dreispänniges  dergl.
1  —„  „  1  virspämiges  dergl.
—  „  20  „  „  1  zweispäuniges  Kuhsuder  dergl.
„  30  „  „  1  dreispänniges  dergl.
—  „  40  „  „  1  vierspänniges  dergl.
„  4,„  „  1chubkarren  oder  Handschlitten  Schneidel=  u.  Moosstren  und
„  2  „  „  1  Korb,  Hucke,  Bürde  vder  Tracht  dergl.
HR.  in  den  Forsten  Unterweißbach,  Sitzendorf,  Dietersdorf,
entenberg  und  Bucha.
1  Fl.  —  Kr.  für  1  zweispämiges  Pferdefuder  Schneidelstreu,
„  30„  „  1  dreispänniges  dergl.
2„  —  „  „  1  vierspänniges  dergl.