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(Nr. 2365.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Juli 1843., betreffend das öffentliche Ausge-
bot verloren gegangener Hypothekendokumente über Domainenabgaben und
Inventariengelder, zum Zwecke der Amortisation.
A-- dem Berichte des Staatsministeriums vom 8. v. M. habe Ich ersehen,
daß in neuerer Zeit mehrmals ganze Registraturen der Verwaltungsbehörden
mit den darin aufbewahrten Hypothekendokumenten über Domainenabgaben und
Inventarienkapitalien durch Brand zerstärt, und dadurch die Nothwendigkeit
herbeigeführt worden, zum Behuf der Amortisation dieser Dokumente das in
der allgemeinen Hypothekenordnung Titel 2. S§. 277 — 282., und in der all-
gemeinen Gerichtsordnung Theil 1. Tirel 51. I§, 115 — 118. vorgeschriebene,
mit bedeutenden Kosten und Weiterungen verbundene Aufgebotsverfahren ein-
zuleiten. Da nach den bestehenden Einrichtungen eine unbefugte Disposstion
über dergleichen bei den Behörden aufbewahrte Dokumente, welche im Falle des
Verlustes derselben ein Aufgebot nöthig machte, nicht stattfinden kann, so will
Ich nach dem Antrage des Staatsministeriums hierdurch Folgendes bestimmen:
1) Sind Hypothekendokumente über Domainenabgaben und Inventarien=
Kapitalien bei den Behörden verloren gegangen, so soll es zur Amortisa=
tion derselben des erwähnten Aufgebotsverfahrens nicht weiter bedürfen,
zu diesem Zwecke vielmehr genügen, wenn von der betreffenden Regierung
der im Allgemeinen Landrechte Theil 1. Titel 16. 58. 126. u. f. vorge-
schriebene Mortifikationsschein und zugleich ein Aktest darüber ausgestellt
wird, daß über die Forderung, welche Gegenstand des Dokuments ist, zu
Gunsten eines Dritten nicht verfügt worden sev.
Auf Grund dieses Mortifkationsscheins und Attestes können in Stelle
der verlornen Dokumente mit Einwilligung des Schuldners neue ausge-
fertigt, imgleichen die bereits abgelösten Domainenabgaben und bezahlten
Inventarienkapitalien, wenn zugleich die Ablösungsurkunde oder Quittung
in vorschriftsmiaßiger Form beigebracht wird, im Hppothekenbuche ge-
löscht werden.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 3. Juli 1843.
Friedrich Wilhelm.
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An das Scaateministerium.
(Nr. 2366.)