Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

40

Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe
  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  aus  Ersatz  und  Entschädigung
verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  auf  der  Adresse  durch  die  Worte:  „Auf  meine
Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  ein  Einlieferungsschein,
  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers

auf  dem  Scheine  einen  Vermerk  zu  machen.

Ort  der  Einlieferung.


Im  Ist  aber  die  Annahme  der  Sendung  auch  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenhelt
  beanstandet  worden,  so  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile
zu  vertreten,  welche  aus  einer  vorschriftswidrigen  Adressirung,  Verpackung  und
Verschließung  hervorgegangen  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu
ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,  die  von  der
Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen
sind  (S§.  11.  u.  12).

&  24.

1  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,
soweit  dieselben  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (Abs.  II.),  bei  den  Postanstalten
  an  der  Annahmestelle  geschehen.

#  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden
Gegenstände  nicht  ein  Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob
frankirt  oder  unfrankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  vermittelst
  der  Brlefkasten  zur  Einlieferung  zu  bringen.  Es  ist  auch  gestattet,  dergleichen
  Gegenstände  den  Postbegleitern,  Postillonen  und  Postfußboten,  wenn  dieselben
  sich  unterwegs  im  Dienst  befinden,  zu  übergeben.

im  Den  Landbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe
bei  der  Postanstalt  ihres  Stationsorts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten
  Gegenstände  übergeben  werden:

gewöhnliche  oder  einzuschreibende:  Briefe,  Postkarten,  Briefe  mit  Behändigungsschein,
  Drucksachen  und  Waarenproben,

Postanweisungen,

Sendungen  mit  Werthangabe,  )  im  Einzelnen  bis  zum  Werth=  bezw

Postvorschußsendungen,  Postvorschußbetrage  von  150  Mark.