Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2382.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über eine 
Anleihe der Rheinischen Eisenbahngesellschaft von 1,250,000 Thalern. 
Vom 8. September 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, Knig von 
Hreußen 2c. 2c. 
Nachdem von Seiten der unterm 21. August 1837. Allerhöchst bestärigten 
heinischen Sisenbahngesellschaft darauf angetragen worden ist, derselben, Be- 
hufs der Ausführung des Unternehmens der Erbauung und Benutzung einer 
Eisenbahn von Cöln nach der Belgischen Grenze, die Aufnahme eines Dar- 
lehns von 1,250,000 Rethlr. Courant, geschrieben: Einer Million Zwei Hundert 
Funfzig Tausend Thalern Courant, gegen Ausstellung auf den Inhaber lau- 
kender und mit Zinskoupons versehener Obligationen, jede zu 200 Rthlr., ge- 
schrieben: Zwei Hundert Thalern, mit Zinsgarantie des Staates zu gestatten, 
so ertheilen Wir, in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmens, 
in Gemäßheit des s. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an seden Inhaber enchalten, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emis- 
sion der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bestimmungen: 
S. 1. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. bis 6250. 
nach beiliegendem Schema ausgestellt und von drei Direktoren und dem Spe- 
zialdirektor der Gesellschaft unterzeichnet; bei der Emission wird ein Abdruck 
dieses Privilegiums beigefügt. 
S. 2. 
Das Darlehn traͤgt drei und ein halbes Prozent Zinsen. Zu dem Ende 
werden den Obligationen fuͤr die naͤchsten zehn Jahre zwanzig Zinskoupons, 
jeder zu drei und einem halben Thaler, in halbjaͤhrlichen Terminen, naͤmlich 
m 2. Januar und 1. Juli zahlbar, nach dem beiliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden zehnsckhrigen Periode werden, 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskoupons an die Vorzeiger 
der Obligationen ausgereiche, und daß dies geschehen, wird auf den Obligatio- 
nen vermerkt. 
Die Koupons werden von dem Kassirer und von einem mit der Kon- 
wole beauftragten Buchhalter der Gesellschaft unterschrieben. Vom Verfalltage 
ab werden die Zinskoupons gegen deren Auslieferung zum vollen Nennwerthe 
an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und Aachen, so wie in den Städten ge- 
zahlt, welche Seitens der Gesellschast noch außerdem zu dem Ende vermittelst 
Bekanntmachung designirt werden. 
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