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(Nr. 2323.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Februar 1843., über die Vervielfältigung,
Feilhaltung und Verbreitung von Karrikaturen, Zerr= oder Spottbildern.
J habe mit Unwillen wahrgenommen, bis zu welchem hohen Grade in der
letzten Zeit der Unfug gestiegen ist, durch bildliche Darstellungen die Religion
und den Staat herabzuwürdigen und zu verspotten, so wie die Sittlichkeit und
die persönliche Ehre zu verletzen. Um diesem Unsuge für die Folge vorzubeugen,
bestimme Ich hierdurch, daß bildliche Darstellungen, durch welche die Sittlich-
keit gröblich verletzt wird, überhaupt nicht, Karrikaturen, Zerr= oder Spottbilder
seder Art aber nicht anders vervielfaltigk, feilgehalten, verkauft, ausgestellt, aus,
gelegt oder verbreitet werden dürfen, als wenn dazu vorher die Genehmigung
der Polizeibehörde des Orts, wo die ervielfältigung beabsschtigt wird, oder
im Falle die Bilder im Auslande angefertigt sind, die Genehmigung der Poli-
zeibehörde des Orts, wo der Verkauf oder die Verbreitung derselben startfinden
soll, eingeholt worden ist. Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, hat
außer der Strafe, welche ihn wegen eines dadurch etwa zugleich verübten Der-
brechens trifft, diesenige Strafe verwirkt, mit welcher im Art. XVI. Nr. 5. der
Verordnung vom 18. Oktober 1819. und im §. 4. der Order vom 6. August
1837. der Verkauf u. s. w. verbotener Schriften bedroht ist. Die vorgefunde-
nen Exemplare solcher bildlichen Darstellungen sind zu konßöziren und zu ver-
nichten. Die Untersuchung und Bestrafung der gedachten Vergehen wird eben
denjenigen Behörden übertragen, denen solche in Ansehung der Vergehen gegen
die Censurgesetze zusteht.
Das Staats-Ministerium hat diesen Meinen Befehl durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen, und Sie, der Minister des Innern, haben
hiernach die Behörden mit Instruktion zu versehen.
Berlin, den 3. Februar 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.