Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2323.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Februar 1843., über die Vervielfältigung, 
Feilhaltung und Verbreitung von Karrikaturen, Zerr= oder Spottbildern. 
J habe mit Unwillen wahrgenommen, bis zu welchem hohen Grade in der 
letzten Zeit der Unfug gestiegen ist, durch bildliche Darstellungen die Religion 
und den Staat herabzuwürdigen und zu verspotten, so wie die Sittlichkeit und 
die persönliche Ehre zu verletzen. Um diesem Unsuge für die Folge vorzubeugen, 
bestimme Ich hierdurch, daß bildliche Darstellungen, durch welche die Sittlich- 
keit gröblich verletzt wird, überhaupt nicht, Karrikaturen, Zerr= oder Spottbilder 
seder Art aber nicht anders vervielfaltigk, feilgehalten, verkauft, ausgestellt, aus, 
gelegt oder verbreitet werden dürfen, als wenn dazu vorher die Genehmigung 
der Polizeibehörde des Orts, wo die ervielfältigung beabsschtigt wird, oder 
im Falle die Bilder im Auslande angefertigt sind, die Genehmigung der Poli- 
zeibehörde des Orts, wo der Verkauf oder die Verbreitung derselben startfinden 
soll, eingeholt worden ist. Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, hat 
außer der Strafe, welche ihn wegen eines dadurch etwa zugleich verübten Der- 
brechens trifft, diesenige Strafe verwirkt, mit welcher im Art. XVI. Nr. 5. der 
Verordnung vom 18. Oktober 1819. und im §. 4. der Order vom 6. August 
1837. der Verkauf u. s. w. verbotener Schriften bedroht ist. Die vorgefunde- 
nen Exemplare solcher bildlichen Darstellungen sind zu konßöziren und zu ver- 
nichten. Die Untersuchung und Bestrafung der gedachten Vergehen wird eben 
denjenigen Behörden übertragen, denen solche in Ansehung der Vergehen gegen 
die Censurgesetze zusteht. 
Das Staats-Ministerium hat diesen Meinen Befehl durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen, und Sie, der Minister des Innern, haben 
hiernach die Behörden mit Instruktion zu versehen. 
Berlin, den 3. Februar 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
	        
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