Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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K.  11.

Eine  jede  Zeugenabhörung  und  Eidesabnahme,  die  künftig  gegen  diese  Vorschriften  Freispetetinne

geschieher,  ist  nichtig,  und  an  dem  Richter,  der  sie  unternommen  hak,  mit  einer  Geld-Gesetzes.
buße  von  Zehn  Thalern,  oder,  nach  Befinden,  mie  Gefängnißstrafe  zu  ahnden.

Nach  Obigem  haben  sich  sämmtliche  Behörden  und  Untcerthanen  zu  richten  und  daran
Unsern  Willen  und  Meinung  zu  vollbringen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  2  1eten  März  1320.

Frepherr  von  Werkhern.

Carl  Friedrich  Jäßing,  8.