Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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durch die treibenden Hoͤlzer entstehenden Schaden ist vom Staate volle Entschaͤ- 
digung zu leisten. 
10. 
Die naͤheren Anordnungen daruͤber: 
1) in welchem Umfange der Mitgebrauch der Ufer zum Behuf der Floͤßerei 
zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Erhaltung des Wasserzuges 
zu treffen sind, 
2) welches Verfahren bei der Floͤßerei, namentlich auch mit Ruͤcksicht auf 
die stattfindenden Ueberrieselungen zu beobachten, und 
3) welche Abgabe von den Floͤßenden zu entrichten ist, 
sind von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen. 
8. 11. 
Die Flößereiabgabe (. 10. Nr. 3.) soll nach der Menge des geflößten 
Holzes abgemessen und auf keinen höhern Betrag festgestellt werden, als zur 
Entschddigung der Eigenthümer und Nutzungs-Berechtigten (§. 9.) und zur 
Deckung der Aufsichts= und Hebekosten erforderlich ist. 
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Wo nach Provinzialgesetzen, Lokalstatuten oder besonderen Herkommen 
das Floͤßen auf einem Privatflusse einem Jeden freisteht, ist dasselbe polizeilicher 
Aufsicht unterworfen, und es kann daruͤber durch besondere Reglements nach 
Vorschrift des d. 10. ndhere Anordnung getroffen werden. Wenn diese An- 
ordnungen den Eigenthümern oder Nutzungsberechtigten neue Verpflichtungen 
auferlegen, so gebührt denselben dafür nach Vorschrift des §. 9. Entschädigung. 
Die Einführung neuer, sowie die Erhöhung bestehender Flößereiabgaben, darf 
nur mit Genehmigung des Ministeriums erfolgen, und sind dabei die Bestim- 
mungen des §. 11. zu beachten. 
Zweiter Abschnitt. 
Nähere Bestimmungen der Rechte der Uferbesitzer. 
K. 13. 
Das dem Uferbesitzer nach . 1. zustehende Recht zur Benutzung des 
vorüberfließenden Wassers unterliegt der Beschränkung, da 
1) kein Rückstau über die Grenzen des cigenen Grundstücks hinaus und 
keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke ver- 
ursacht werden darf, und 
2) das abgeleitete Wasser in das ursprüngliche Bett des Flusses zurückge- 
bus, werden muß, bevor dieser das Ufer einecs fremden Grundstücks 
eruͤhrt. 
Sind mehrere an einander grenzende Uferbesitzer uͤber eine Anlage ein- 
verstanden, so werden die Grundstücke derselben, bei Anwendung der vorstehen- 
den Beschränkungen, als ein einziges Grundstück angesehen. 
g. 14. 
Gehoͤren die gegenuͤber liegenden Ufer verschiedenen Besitzern, so hat ein 
seder von beiden ein Recht auf Benutzung der Hälfte des Wassers. (. 7 
(Nr. 2328.) 8· . 15.
	        
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