Urheberrecht an Schriftwerken 2c. 231
zu leisten sind, unterliegen der freien Vereinbarung. (§ 1 d. Ges. vom 14. November
1867. B.-G.-Bl., S. 159) »·»·»
§ 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren
Zinssatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbsährlichen
Kündigung des Vertrags befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniß
nicht unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines
all res Gebrauch machen.
halben Jahrer Kienmmumen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des
Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. Auf Schuldverschreibungen,
welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden Inhaber gestellt
werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt. und auf Schulden
eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften leiden diese Vorschriften keine Anwendung.
(§ 2 a. a.
11. Kapitel.
Urbeberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und
dramatischen Werken.
§ 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfaltigen,
steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. (§ 1—3 d. Ges. vom 11. Juni
1870, B.-G.-Bl., S. 339.) ,s ,»» .
8 2. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung
des Berechtigten hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten.
6& 4 u. a. O.) sz--Als
Nachdruck ist nicht anzusehen
a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits
veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften
von geringerem Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem
Hauptinhalt ein selbstständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen,
welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schulund
Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke
veranstaltet werden, — Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die
benutzte Quelle angegeben ist;
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen
Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, sofern
an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist;
c) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gefetzen, amtklichen Erlassen, öffentlichen
Aktenstücken und Verhandlungen aller Art;
d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der
politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen
und ähnlichen Versammlungen gehalten werden.
(8 7 a. a. O.)
8 3. Der vorsätzliche oder fahrlässige Nachdruck wird nach §§ 18—25 d.
Ges. vom 11. Juni 1870 bestraft.
s§ 4. Wenn in den Fällen des § 2, a die Angabe der Quelle oder des Namens
des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so haben der Veranstalter
und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 20 Thlrn. verwirkt.