Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  231

zu  leisten  sind,  unterliegen  der  freien  Vereinbarung.  (§  1  d.  Ges.  vom  14.  November
  1867.  B.-G.-Bl.,  S.  159)  »·»·»

§  2.  Derjenige,  welcher  für  eine  Schuld  dem  Gläubiger  einen  höheren
Zinssatz  als  jährlich  sechs  vom  Hundert  gewährt  oder  zusagt,  ist  zu  einer  halbsährlichen
  Kündigung  des  Vertrags  befugt.  Jedoch  kann  er  von  dieser  Befugniß
nicht  unmittelbar  bei  Eingehung  des  Vertrages,  sondern  erst  nach  Ablauf  eines
all  res  Gebrauch  machen.
halben  Jahrer  Kienmmumen,  durch  welche  diese  Vorschrift  zum  Nachtheil  des
Schuldners  beschränkt  oder  aufgehoben  wird,  sind  ungültig.  Auf  Schuldverschreibungen,
  welche  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  auf  jeden  Inhaber  gestellt
werden,  sowie  auf  Darlehne,  welche  ein  Kaufmann  empfängt.  und  auf  Schulden
eines  Kaufmanns  aus  seinen  Handelsgeschäften  leiden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

  (§  2  a.  a.

11.  Kapitel.
Urbeberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und
dramatischen  Werken.
§  1.  Das  Recht,  ein  Schriftwerk  auf  mechanischem  Wege  zu  vervielfaltigen,
steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.  (§  1—3  d.  Ges.  vom  11.  Juni
1870,  B.-G.-Bl.,  S.  339.)  ,s  ,»»  .
8  2.  Jede  mechanische  Vervielfältigung  eines  Schriftwerkes,  welche  ohne  Genehmigung
  des  Berechtigten  hergestellt  wird,  heißt  Nachdruck  und  ist  verboten.
6&  4  u.  a.  O.)  sz--Als
  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen
a)  das  wörtliche  Anführen  einzelner  Stellen  oder  kleinerer  Theile  eines  bereits

veröffentlichten  Werkes  oder  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter  Schriften
von  geringerem  Umfange  in  ein  größeres  Ganzes,  sobald  dieses  nach  seinem
Hauptinhalt  ein  selbstständiges  wissenschaftliches  Werk  ist,  sowie  in  Sammlungen,
  welche  aus  Werken  mehrerer  Schriftsteller  zum  Kirchen-,  Schulund
  Unterrichtsgebrauch  oder  zu  einem  eigenthümlichen  literarischen  Zwecke
veranstaltet  werden,  —  Vorausgesetzt  ist  jedoch,  daß  der  Urheber  oder  die
benutzte  Quelle  angegeben  ist;

b)  der  Abdruck  einzelner  Artikel  aus  Zeitschriften  und  anderen  öffentlichen
Blättern  mit  Ausnahme  von  novellistischen  Erzeugnissen  und  wissenschaftlichen
  Ausarbeitungen,  sowie  von  sonstigen  größeren  Mittheilungen,  sofern
an  der  Spitze  der  letzteren  der  Abdruck  untersagt  ist;

c)  der  Abdruck  von  Gesetzbüchern,  Gefetzen,  amtklichen  Erlassen,  öffentlichen
Aktenstücken  und  Verhandlungen  aller  Art;

d)  der  Abdruck  von  Reden,  welche  bei  den  Verhandlungen  der  Gerichte,  der
politischen,  kommunalen  und  kirchlichen  Vertretungen,  sowie  der  politischen

und  ähnlichen  Versammlungen  gehalten  werden.
(8  7  a.  a.  O.)

8  3.  Der  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Nachdruck  wird  nach  §§  18—25  d.
Ges.  vom  11.  Juni  1870  bestraft.

s§  4.  Wenn  in  den  Fällen  des  §  2,  a  die  Angabe  der  Quelle  oder  des  Namens
des  Urhebers  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  unterlassen  wird,  so  haben  der  Veranstalter
  und  der  Veranlasser  des  Abdrucks  eine  Geldstrafe  bis  zu  20  Thlrn.  verwirkt.