Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

232  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.

Eine  Umwandlung  der  Strafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Eine
Entschädigungspflicht  tritt  nicht  ein.  (8  24  a.  a.  O.)

§  5.  Die  Uebertretung,  welche  dadurch  begangen  wird,  daß  in  den  Fällen
des  §  7,  b  die  Angabe  der  Quelle  oder  des  Namens  des  Urhebers  unterblieben
ist,  verjährt  in  drei  Monaten.  Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage
an  welchem  der  Abdruck  zuerst  verbreitet  worden  ist.  (8  37  a.  a.  O.)  "

8  6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  geographische,
  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische,  technische  und  ähnliche
Zeichnungen  und  Abbildungen,  welche  nach  ihrem  Zwecke  nicht  als  Kunstwerke  zu
betrachten  sind.  (8  43  a.  a.  O.)

8  7.  Die  Bestimmungen  der  §§  1—5,  8—42,  finden  auch  Anwendung
auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers  zu  Vervielfältigung  musikalischer  Kompositionen.
  (8  45  a.  a.  O.)

Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  das  Anführen  einzelner  Stellen  eines  bereits
  veröffentlichten  Werkes  der  Tonkunst,  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter
kleinerer  Kompositionen  in  ein  seinem  Hauptinhalte  selbstständiges  wissenschaftliches
Werk,  sowie  in  Sammlungen  von  Werken  verschiedener  Komponisten  zur  Benutzung
in  Schulen,  ausschließlich  der  Musikschulen.  Vorausgesetzt  ist  jedoch,  daß  der  Urheber
  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ist,  widrigenfalls  die  Strafbestimmung
in  §  24  d.  Ges.  vom  11.  Juni  1870  Platz  greift.  (8  47  a.  a.  O.)

§  8.  Das  Recht,  ein  dramatisches,  musikalisches  oder  dramatisch-musikalisches
Werk  öffentlich  aufzuführen,  steht  dem  Urheber  und  dessen  Rechtsnachfolgern  ausschließlich
  zu.  (8  50  a.  a.  O.)

Bei  dramatischen,  musikalischen  und  dramatisch-musikalischen  Werken,  welche
noch  nicht  mechanisch  vervielfältigt,  aber  öffentlich  aufgeführt  worden  sind,  gilt  bis
zum  Gegenbeweise  Derjenige  als  Urheber,  welcher  bei  der  Ankündigung  der  Aufführung
  als  solcher  bezeichnet  worden  ist.  (8  54  a.  a.  O.)

§  9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  alle  Werke
inländischer  Urheber,  gleichviel  ob  die  Werke  im  Inlande  oder  Auslande  erschienen
oder  überhaupt  noch  nicht  veröffentlicht  sind.

Wenn  Werke  ausländischer  Urheber  bei  Verlegern  erscheinen,  die  im  Gebiete
des  Norddeutschen  Bundes  ihre  Handelsniederlassungen  haben,  so  stehen  diese  Werke
unter  dem  Schutze  der  vorstehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  (8  61  a.  a.  O.)

Diejenigen  Werke  ausländischer  Urheber,  welche  in  einem  Orte  erschienen
sind,  der  zum  ehemaligen  Deutschen  Bunde,  nicht  aber  zum  Norddeutschen  Bunde
gehört,  genießen  den  Schutz  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870  unter  der  Voraussetzung
  der  Reziprozität.  Dasselbe  gilt  von  nicht  veröffentlichten  Werken  solcher
Urheber,  welche  zwar  nicht  im  Norddeutschen  Bunde,  wohl  aber  im  ehemaligen
Deutschen  Bundesgebiete  staatsangehörig  sind.  (8  62  a.  a.  O.)

8  10.  Mit  folgenden  fremden  Staaten  sind  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes
der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  Uebereinkommen
getroffen  worden,  nämlich  mit:

1)  Frankreich,  unterm  1.  August  1862  (Ges.-S.  1865,  S.  486,  und  A.-Bl.
1865,  S.  265);
2)  Italien,  unterm  12.  Mai  1869  (B.-G.-Bl.,  S.  293);
und

3)  der  Schweiz,  unterm  13.  Mai  1869  (a.  a.  O.,  S.  624).