232 Urheberrecht an Schriftwerken 2c.
Eine Umwandlung der Strafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Eine
Entschädigungspflicht tritt nicht ein. (8 24 a. a. O.)
§ 5. Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen
des § 7, b die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unterblieben
ist, verjährt in drei Monaten. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage
an welchem der Abdruck zuerst verbreitet worden ist. (8 37 a. a. O.) "
8 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf geographische,
topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche
Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Zwecke nicht als Kunstwerke zu
betrachten sind. (8 43 a. a. O.)
8 7. Die Bestimmungen der §§ 1—5, 8—42, finden auch Anwendung
auf das ausschließliche Recht des Urhebers zu Vervielfältigung musikalischer Kompositionen.
(8 45 a. a. O.)
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen eines bereits
veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter
kleinerer Kompositionen in ein seinem Hauptinhalte selbstständiges wissenschaftliches
Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung
in Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber
oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung
in § 24 d. Ges. vom 11. Juni 1870 Platz greift. (8 47 a. a. O.)
§ 8. Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch-musikalisches
Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern ausschließlich
zu. (8 50 a. a. O.)
Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche
noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden sind, gilt bis
zum Gegenbeweise Derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der Aufführung
als solcher bezeichnet worden ist. (8 54 a. a. O.)
§ 9. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle Werke
inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen
oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind.
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete
des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlassungen haben, so stehen diese Werke
unter dem Schutze der vorstehenden gesetzlichen Vorschriften. (8 61 a. a. O.)
Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen
sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde
gehört, genießen den Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1870 unter der Voraussetzung
der Reziprozität. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher
Urheber, welche zwar nicht im Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehemaligen
Deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind. (8 62 a. a. O.)
8 10. Mit folgenden fremden Staaten sind wegen des gegenseitigen Schutzes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst Uebereinkommen
getroffen worden, nämlich mit:
1) Frankreich, unterm 1. August 1862 (Ges.-S. 1865, S. 486, und A.-Bl.
1865, S. 265);
2) Italien, unterm 12. Mai 1869 (B.-G.-Bl., S. 293);
und
3) der Schweiz, unterm 13. Mai 1869 (a. a. O., S. 624).