Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

(Nr. 2434.) Verordnung über die Gebühren der Sachverständigen und Zeugen bei gerichtli- 
chen Geschäften. Vom 29. März 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen über die Gebühren der Sachverständigen und Zeugen, so wie über 
die Reise= und Versäumnißkosten der Parteien bei gerichtlichen Geschäften, für 
diesenigen Landestheile, in welchen die allgemeinen Gebühren-Taxen vom 23. 
August 1815. Gesetzeskraft haben, auf den Antrag Unseres Staats-Ministe= 
riums, was folgt. 
S. 1. 
Die Sachverständigen erhalten, sofern nicht für gewisse Klassen der- 
selben, als Medizinal-Personen, Vermessungs-Beamte, Oekonomie-Kommissa- 
rien u. a w. die Gebühren durch besondere Verordnungen festgesetzt sind, bei 
gerichtlichen Geschäften für jeden Tag funszehn Silbergroschen bis zwei Thaler 
Gebühren; sie haben jedoch nur auf drei Günftel dieses Gebühren-Satzes An- 
spruch, wenn das Geschäft nicht über sechs Stunden gedauert hat. 
Die Höhe der Gebühren ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf 
die Erwerbs= und die übrigen Verháltnisse des Sachverständigen, und die ört- 
lichen Preise der Lebensbedürfnisse zu ermessen. 
S. 2. 
Werden Sachversiäudige zu einem Geschdfte außerhalb ihres Wohn- 
ortes an einem von letzterem mehr als eine Viertel-Meile entsernten Orte zu- 
gezogen, so erhalten sie, statt der Gebühren, Dichten und Reisekosten nach 
solgenden Sätzen: 
1) die Diäten werden auf zwanzig Silbergroschen bis drei Thaler für 
sleden Tag bestimmt, in den Fällen aber, wenn das Geschäft mit Ein- 
schluß der Reise nicht über sechs Stunden gedauert hat, auf drei 
Fünstel dieses Saßes ermäßigt. 
2) An Reisekosten werden fünf Silbergroschen bis Ein Thaler für jede 
Meile vergütet. 
3) De Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders be- 
rechnet. 
Beträgt die Entfernung weniger als Eine Meile, so wird diese 
für voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden die Reise- 
kosten nach Viertel-Meilen vergütigt. 
4) Die Höhe der Diäten und Reeisekosten ist in jedem einzelnen Falle 
mit Rücksicht auf die Erwerbs= und die übrigen Verhaͤltnisse des 
Sa. verständigen und die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und 
der Transportmittel zu ermessen. 
5) Neben der zu 1 — 4. bestimmten Vergütung findet ein Ersatz der 
Kosten für Wohnung, Bedienung, Wagenmiethe, Trink-, Wege- 
(Nr. 2435.) und
	        
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