Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 74. — 
und Brückengelder und andere Auslagen nicht statt; sollte jedoch der 
Sachverständige in besonderen Fallen nachzuweisen im Stande seyn, 
daß ihm durch die Reise größere Kosten verursacht worden und diese 
wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig 
vergütet werden. 
6) Werden Staats-Beamte als Sachverständige zugezogen, so erhalten 
sie diesenige ergütung an Diäten und Reisekosten, welche ihnen bei 
Reisen in Dienstangelegenheiten reglementsmäßig zukommt. 
8. 3. 
Erfolgt die Zuziehung eines Sachverstaͤndigen bei einem Geschaͤfte außer- 
halb seines Wohnortes, jedoch an einem von letzterem nicht uͤber eine Viertel- 
Meile entfernten Orte, so finden keine Diaͤten und Reisekosten, sondern nur die 
im 8s. 1. bestimmten Gebuͤhren statt. 
Doch koͤnnen Sachverstaͤndige, wenn sie in einem solchen Falle sich eines 
Fuhrwerks zu bedienen, durch Krankheit, Gebrechen oder andere Umstaͤnde ge- 
noͤthigt sind, oder auf dem Wege zu dem Orte ihrer Vernehmung Bruͤcken- 
und Fährgelder zu zahlen oder andere Auslagen zu machen haben, die Erstattung. 
dieser Kosten verlangen; sie müssen aber die Verwendung und die Nothwen- 
digkeit derselben nachweisen. 
6 4. 
Für schriftliche Gutachten, Plän#e, Zeichnungen und ähnliche Ausarbei- 
tungen mit Einschluß der etwanigen Reinschristen sind den Sachverständigen 
zwanzig Silbergroschen bis zwei Thaler zu vergüten. 
Für weitlauftige oder schwierige Arbeiten ist diese Vergötigung nacho 
Verhältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit angemessen zu erhöhen, 
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# Die WVorschriften der S# 1 — 4. finden auch bei Abschätzungen beweg- 
licher und unbeweglicher Sachen mit folgenden näheren Bestimmungen An- 
wendung: 
1) dem Taxator werden an Gebühren vergütet: 
a) fuͤr die Abschätzung von Mobilien und anderer Gegenstände, zu 
deren Taxation keine besondere technische Kenntnisse erforderlich 
sind, wenn der Werth der abgeschätzten Sachen zusammen die 
Summe von 20 Thlrn. nicht übersteiüt 5 Sgr. 
bei einem höheren Werthe bis zu 50 Thlrn. einschließlich 10 Sgr. 
b) für die Abschätzung von Gold, Silber und Juwelen bis 
zu 20 Thlrn an Werth . .. ......-.... 10 Sgr. 
bei einem höheren Werthe bis zu 50 Thlrn einschließlich 15 Sgr. 
2) Betragt der Werth der abgeschatzten Sachen mehr als 50 Thlr., so 
sind die Gebühren des Tarators nach den Bestimmungen des §. 1. 
festzusetzen. 
3) Nach 
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