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in der Sache selbst erkannt werden, wenn das oͤffentliche Ministerium solches in
Beziehung auf ein dem Disziplinarrathe uͤberwiesenes Disziplinarvergehen eines
Advokaten oder Anwaltes verlangt.
s. 9. Jeder Advokat und jeder Anwalt ist verpflichtet, uͤber Beschwer-
den oder Anschuldigungen gegen ihn auf Erfordern des Vorstehers schriftliche
Auskunft zu geben.
Kommt es bei der Untersuchung hieruͤber auf die Vernehmung von Be-
lastungs- oder Schutzzeugen an, so hat der Vorsteher den Oberprokurator um
Veranlassung derselben unter Mittheilung der Akten zu ersuchen. Der Ober-
Prokurator beauftragt alsdann mit der eidlichen Vernehmung der Zeugen den
lresseden Friedensrichter oder ersucht den Instruktionsrichter um dieselbe, und
übersendet hierndchst die Berhandlungen an den Porsteher.
§. 10. Für das Strafverfahren vor dem Disziplinarrakhe gelten fol-
gende Gorschriften:
1) Der Angeschuldigte wird durch eine schriftliche Vorladung, in welcher
die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und die Beweismittel ange-
geben sind, zu der von dem Vorstande bestimmten Sitzung des Diczi-
plinarraths mindestens acht Tage vorher berufen. Derselbe hat den
Empfang der Vorladung unter dem Original zu bescheinigen; weigert
er sich dessen, so ist ihm die Dorladung durch cinen Gerichtsvollzieher
kostenfrei zuzustellen.
2) In der Sitzung, welche nicht öffentlich ist, werden die einzelnen An-
schuldigungspunkte von dem Porsteher entwickelt und die Zeugenaus-
sagen und andern Beweismittel durch den Sekretair vorgelesen; der
Angeschuldigte, wenn er erschienen ist, wird vernommen, und sodann
die nach Stimmenmehrheit beschlossene Entscheidung sofort oder doch
in einer zu diesem Zwecke sogleich zu bestimmenden und nicht über acht
Tage hinaus anzusetzenden Sihzung verkündigt.
3) 2 Beschluß wird von allen Mitgliedern des Disziplinarraths unter-
rieben.
#5. 11. Die Strafen, auf welche der Disziplinarrath zu erkennen befugt
ist, sind: Ermahnung, Warnung, Verweis, Suspension nicht über ein Jahr,
oder Verlust der Eigenschaft als Advokat oder Anwalt.
Der in Bezug auf eine dieser beiden Eigenschaften erfolgte Ausspruch
der Suspensson oder des erlustes erstreckt sich jederzeit zugleich auf beide Ei-
genschaften. Er hat, ohne daß es nöthig ist, die provisorische Vollstreckung zu
bestimmen, die Wirkung, daß von dem Tage der Zustellung des Disziplinar=
Beschlusses an der Verurkheilte sich selbst dann, wenn er ein Rechtomittel er-
greist, vorläufig aller Dienstehdtigkeit so lange enthalten muß, bis eine Abände=
rung zu seinen Gunsten erfolgt.
Nach einer zweimaligen Suspension ist, wenn dieselbe zum dritten Male
verwirkt wäre, stets aa Verlust der Eigenschaft als Advokat und Anwalt zu erkennen.
Der rechtskrastige Aussoruch des Perlustes der Eigenschaft als Advokat
oder Anwalt wird auf Verfügung des Generalprokurators am Appellations=
Gerichtshofe durch die Amtsblätter der Rheinischen Regierungen bekannt gemacht
und durch Ausstreichung aus der Advokatenmatrikel vollstreckt.
s. 12. Von jedem Dieziplinarbeschlusse hat der Vorsteher binnen acht
Tagen eine von sämmtlichen Mikgliedern des Disziplinarraths vollzogene Ab-
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