Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

262  Nr.  52.  1916.

Die  nach  dem  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  eingeführten  Mengen  werden
jedoch  auf  Antrag  freigegeben,  sofern  der  Nachweis  der  Einfuhr  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  erbracht  ist.  '

DieMcldepflichtgemäßdcrBekanntmachungNr.W.M.600J1.16.K.R.A.
inVerbindungmitderBekanntmachungNr.W.M.58J9.15.K.R.A.bleibtaberauch
für  diese  Garne  (einschließlich  Kriegswolle)  bestehen.  -

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse

  aus  Bastfasern.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915,  betreffend
  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern,  Rbl.  S.  1114,  werden  die
nachstehenden  Erläuterungen  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  in  Berlin  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,
  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,
Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus
Bastfasern,  hiermit  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Erläuterungen

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches'-Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Nr.  W.  III.  2180/1.  16.  K.R.A.

Erläuterungen

zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und

Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf
und  überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern.
Vom  23.  Dezember  1915  Nr.  W.  III.  1577/10.  15.  K.  R.  A.

 

Zu  §  1.
Dieser  Paragraph  gibt  lediglich  eine  Aufzählung  der  in  der  Bekanntmachung  behandelten

  Gegenstände,  spricht  aber  nicht  eine  Beschkagnahme  aus.  Diese  wird  vielmehr
  erst  durch  §  2  ausgesprochen.