Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Zum s. 2. 
Unter den hier erwaͤhnten Privatvereinen, denen die Wirksamkeit neben 
der oͤffentlichen Feuersozietaͤt gestattet seyn soll, sind nur solche zu verstehen, 
welche nicht vollstaͤndige Versicherung, sondern nur gegenseitige Natural- 
Huͤlfsleistungen der Theilnehmer bei Braͤnden bezwecken. 
Zu den §##. 7. und 8. 
Häuser mit Feuerstuchten und Häuser ohne Schornsteine (sogenannte 
Rauchhaduser) können gleich den im §. 8. genannten Gebduden bis zu 3s (Zweie 
Drittheile) ihres Werthes zur Versicherung angenommen werden. 
Zum . 12. 
Die Theilnehmer der Sozietät sind zur Anzeige der von ihnen beabssch- 
tigten Mobiliar-Feuerversicherungen, bei der Feuersozietts-Direktion nicht 
verpflichtet, dagegen sind die Polizeibehörden verbunden, jede von ihnen ge- 
nehmigte Mobiliar-Feuerversicherung eines Mitgliedes der Sozietät, der Direk- 
tion mitzutheilen. 
Zum §. 15. 
Werden Behufs neuer Persicherung oder der Erhöhung bestehender WVer- 
sicherungen Kataster eingereicht, so sind die Bezirkskommissarien bei einer Ord- 
nungsstrase von 15 Sgr. bis 10 Rthlr. verpflichtet, der Katasterrevisson ssch 
bald möglichst und spätestens in 8 Tagen nach dem Eingange des vollständig 
eingerichteten Katasters zu unterziehen und die Einreichung der revidirten Kataster 
an die Direktion, falls der Dersicherungsnehmer nicht selbst solche zu bewirken. 
vorzieht, jedenfalls binnen 3 Tagen vom Tage der Katasterrevision ab zu be- 
wirken. Bei wesentlichen Erinnerungen gegen ein revidirtes Kataster hat die 
Direktion jedenfalls binnen 14 Tagen nach dem Eingange des Katasters dessen 
Vervollständigung zu verfügen, welche letztere demnächst vorzugsweise beschleunigt 
werden muß. 
Zum F. 26. 
Der Direktion soll das Recht zustehen, Gebdude, welche im Laufe der 
Versicherung so baufällig werden, daß ihre Bewohnung oder Benutzung poli- 
zeilich untersagt werden muß, von der ferneren Dersicherung auszuschließen. Ein 
solcher Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kündigung mit dem Augerblicke, 
in welchem derselbe dem Persicherten bekannt gemacht wird, in Wirksamkeit. 
Die Feuer-Kassenbeiträge dürfen jedoch alsdann von dem Wersicherten für das 
ausgeschlossene Gebaäude nur bis zum Tage des erfolgten Ausschlusses entrichtet 
werden. 
Zum §. 28. 
Wenn ein total abgebranntes und demnächst wieder aufgebautes Ge- 
bäude von Neuem versschert wird, so dürfen dafür keine Eundationsbeiträge ent- 
rich-
	        
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