Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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lichen Baurevisionen haben die Beschädigten den betreffenden Bezirkskommissa- 
rien freie Fuhre zu gestellen. Nur für eine einmalige Baurevision bei jedem 
beschddigten Assocürken werden die Didten der Bezjirkskommissarien aus dem 
Sozietätsfonds bezahlt; für östere Baurerissonen müssen die Beschddigten selbst 
die Diten der Bezirkskommissarien tragen, welche jedesmal von der anzuwei- 
senden Vergötung in Abzug zu bringen sind. 
Zum §. 64b. 
Die vollständige Zahlung der Brandschadenvergütung soll nicht von der 
Vollendung des Retablissementsbaues abhängen, sondern schon dann geleistet 
werden, wenn ohne Rücksicht auf die Lage des Baues zu demselben der Betrag 
der Brandschadenvergütung bereits verwendek worden ist. 
Der Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude darf nicht gerade auf 
denselben Fundamenten erfolgen, sondern es ist nur nöthig, daß er auf dem- 
selben Hypothekenareale bewirkt wird, zu welchem die abgebrannten Gebdude 
gehörten. 
Damu nicht die Zahlung der Brandschadenvergütungen zu lange sich 
hinziehe, wird bestimmt, daß bei Verlust des Anspruchs auf die Brandschaden- 
Vergütung abgebrannte Wirthschaftsgebaude binnen zwei Jahren vom Brande 
angerechnet, Wohnhaduser binnen fünf Jahren und öffentliche Gebdude z. B. 
Kirchen, Schulen, Dorfsgebdude binnen fünfzehn Jahren retablirt werden 
müssen. 
Zum ( 65. 
Die obere Leitung der Feuersozietäts-Verwaltung verbleibt einstweilen auch 
serner in der bisherigen Art der Regierung zu Gumbinnen. 
Zum . 80. 
Nur bei Anträgen auf Eintritt oder Erhöhung der Dersicherung zu dem 
regelmäßigen Eintrittstermin den 1. Januar, wenn solche bis zum 1. Oktober 
des vorhergehenden Jahres bei den betreffenden Bezirkskommissarien gemacht 
werden, sind künftig die Dicten der Bezirkskommissarien für die Katasterrevision 
auf den Feuersozietts-Fonds zu übernehmen; bei allen sonstigen Anträgen auf 
Eintritt oder Erhöhung der Wersicherung liegt die Zahlung dieser Dicten den 
Versicherern ob. 
Die Bezirkskommissarien dürfen übrigens, wenn sie keinen ganzen Tag 
zu einem auswärtigen Geschäfte brauchen, auch nicht den vollen Diaͤtensatz von 
1 Rehlr., sondern nur nach Verhältniß der verwendeten Zeit einen Theil dieses 
Betrages liquidiren, wobei jedoch der Diätenbetrag von 7 Sgr. 6 Pf. für 
Tag als Minimum gelten soll. 
(Nr. 2970.) Zur
	        
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