Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Antworten die Portofreiheit nicht zu Stakten. Die Sendungen, welche hier- 
nach portopflichtig sind, sind von der Feuersozieccts-Behörde mit der Bezeich= 
nung „portopflichtig“ zu versehen, auch sind die Feuersozietäts-Behörden ver- 
pflichter, für den Fall, daß Beamte und einzelne Sozietäts-Mitglieder die porto- 
freie Rubrik bei portopflichtigen Sendungen zum Nachtheile der Postkasse 
mißbrauchen, die Kontravenienten dem General-Postamte zur Bestrafung anzu- 
zeigen und die Entscheidungen desselben hierauf zu befolgen. 
S. 4. 2 
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur städtische Aufnahme= 
Gebdude, und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, welche innerhalb der Ge-#tet ver 
meinde-Bezirke (Stadt, Vorstädte und städtische Feldmark) der im §. 1. be- 
zeichneten, zur Sozietät gehörigen Seädte belegen sind. 
5 
. 5. 
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art, 
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeignet sind. 
6 
5. 6. 
Diesenigen Gebäude sedoch, welche so baufdllig sind, daß sie nach sach- 
verständigem Urtheile nicht mehr reparaturfähig, sondern des Neubaues bedürftig 
und deshalb von Polizeiwegen geschlossen sind, dürfen nicht ausgenommen werden. 
Gerathen schon versicherte Gebdude in den vorbezeichneten baufälligen 
Justand, so scheiden dieselben mit dem Beginne desjenigen Tages, an welchem 
ihre Schließung polizeilich verfügt wird, aus der Sozietät aus und müssen in 
Folge dessen im Lagerbuche (Kataster) von Ames wegen gelöscht werden. 
Auch solche Gebdude müssen gelsscht werden, die der Besitzer absichtlich 
oder aus grober Fahrlassigkeit verfallen läßt, ohne die zur Erhaltung derselben 
nothwendigen Reparaturen zu bewirken. 
Dem Besitzer steht zwar auch in diesem Falle gegen die, die Löschung 
anordnende Entscheidung der Feuersozietäts-Direktion der Rekurs an den Ober- 
Präsidenten der Provinz und an das Ministerium des Innern offen (s. 107. 
109. 110.); die Entscheidung der Feuersozietäts-Direktion kommt jedoch sogleich 
nach Bekanntmachung derselben an den Besitzer des Gebdudes zur Ausführung 
und bleibt in Krast, bis etwa in der Rekursinstanz eine abandernde Entschei- 
dung erfolgt. 
8.7 
Nachstehende Gebaͤude, als: 
Pulvermuͤhlen und Pulvermagazine, 
Glas= und Schmelzhütten, 
Eisen= und Kupferh#ammer, 
Stückgiehereien, 
Schwefelraffinerien, 
Terpenthin-, Firniß-, Holzsäure= und Schwesfelsäure-Fabriken, 
Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold, 
Sopiegelgießereien. 6 
Theeröfen, Pottaschbrennereien und Salmiak-Fabriken, 
sind von der Aufnahme gänzlich ausgeschlossen. 
(r. 2187.) §. S.
	        
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