Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 74. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Wersicherten, und darunter 
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, dergestalt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte 
Gebaude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung u. s. w. auf 
einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Persicherungsvertrage ent- 
springende Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. Ist aber das 
Grundgstück erst nach dem Brande des Gebudes, also nach Aufstellung der 
Schadenliquidation in andere Hände übergegangen, so muß der Nachweis ge- 
führt werden, daß dem neuen Besitzer die Brand-Entschddigungsgelder mit über- 
lassen sind. Die Sozietät ist jedoch nicht verbunden, sich nach den Bestkver= 
adnderungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an densenigen Eigenthümer, welchen 
der Magistrat auf den Grund des Katasters als Beschädigten angiebt, wenn 
nicht ein Anderer dagegen Einspruch erhoben har, 
S. 75. 
Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderen Realberech-= 
tigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, sondern 
es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfalle in Zeiten den 
Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter auszuwirken. 
S. 760. 
Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszahlung 
der Vergütigungsgelder eintrikt, ist die Sozietät verbunden, die Zahlung in das 
gerichtliche Depositorium zu leisten, wo dann die Interessenten das Weitere unter 
sich abzumachen haben. 
S. 77. 
Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brand-Vergütigungs- 
Geldern wider den Willen des Wersscherten seine Befriedigung zu verlangen, 
wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versscherten Gebäudes 
verwandt werden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich 
zulässige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich 
sichergestellt wird. 
S. 78. 
Stellt hingegen der Bersicherte das Gebdude nicht wieder her, so hat 
es bei den ordentlichen gesetzlichen WVorschristen, die sich zur Anwendung auf 
das Verhältniß des Verstcherten und seiner Realgldubiger eignen, sein Be- 
wenden. (§8§. 80. 81.) *“ 
* 79. 
* Die Feuerkassenbeiträge werden auch von den abgebrannten Gebauden 
Hrandunglück; bezahlt, und wenn diese nicht wieder aufgebaut werden, so dauert doch die Ver- 
dennkesellnner bindlichkeit zur Emrichtung der Beitrdge davon bis zur erfolgten Löschung der 
Ieerscherten — Gchäude lorat— welche jedoch niemals vor Eintritt des neuen Sozietätsfahres ge- 
tät und auf die schehen darf. 
Wlederbersel. sch Was von abgebrannten Gebaͤuden gilt, findet auch auf abgebrochene 
hr,“wund solche Gebaude Anwendung, die in ihrem Versscherungswerthe im Laufe 
des Jahres herabgesetzt werden, so daß der Erlaß und resp. die Herabsehung 
der Beiträge erst mit dem 1. Januar des folgenden Jahres cintritt. Die kr 
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