Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

768  Nr.  126  1916

als  25  Gewichtsteilen  vom  Hundert  der  am  1.  Dezember  1915  vorhanden
gewesenen  Bastfasergarnbestände  gleichkommt.
Bei  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  Bastfasergarnbestände  vom
1.  Dezember  1915  ist  die  Menge  der  nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem
Auslande  eingeführten  Garne  und  Zwirne  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  auf  Vorrat  hergestellten  Garne  und  Gewebe  bleiben  beschlagnahmt  (vgl.  *
sie  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Beständen  gelagert  werden.  Es  ist  über  sie  ein
Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  die  Menge  sowie  jede  Anderung  und  Verwendung
dieser  Vorräte  ersichtlich  sein  muß
Als  Rohstoff=  bezw.  Garnvorrat  gelten  die  nicht  in  Bearbeitung  genommenen
Mengen.  Auf  Lager  befindliche  gehechelte  Fasern  und  Wergarten  sind  Rohstoffbestände
im  Sinne  dieses  Paragraphen;  ferner  sind  als  Vorrat  alle  diejenigen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse
  anzusehen,  welche  die  Herstellungsmaschinen  (Webstuhl,  Spinnstuhl,  Seilschlagmaschinen
  usw.)  verlassen  haben.

5.
Veräußerungserlaubnis  für  Bastfaserrohstoffe.

Die  Veräußerung  und  Lieferung  von  Bastfaserrohstoffen  und  Werg  sowie  nach
dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  aus  dem  Reichsauslande  (nicht  den  besetzten
Gebieteng).  eingeführten  Abfällen  bezw.  Reißwerg  der  im  §  1  bezeichneten  Art  ist  nur
an  die  Bastfaser-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  W.  56,  Werderscher  Markt  4,
gestattet.

Andere  Abfälle  der  im  §  1  bezeichneten  Art  dürfen  verkauft  werden:

a)  in  Mengen  bis  zu  10  000  kg  allgemein,

b)  in  Mengen  über  10  000  kg  nur  an  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
von  Stoffabfällen,  Berlin  W.9,  Bellevuestr.  12  a,  oder  an  Personen  oder
Firmen,  welche  einen  schriftlichen  Ausweis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zur  Berechtigung  des  Aufkaufes
  der  bezeichneten  Abfälle  erhalten  haben).

Die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  ist  jedoch  nur  verpflichtet,
Ladungen  der  vorbezeichneten  Abfälle  anzunehmen,  die  die  Zusammensetzung  einer  der
folgenden  Gruppen  haben:

Gruppe  A:  Garrnreste,

Gruppe  B:  Naßspinnabfälle,

Gruppe  C:  Kämmlinge,

Gruppe  D:  Kardenabfälle,

Gruppe  E:  Wergabfall  und  Schwingabfall,
Gruppe  F:  Kehricht  oder  Scherabfall.

7*.8)  Die  Vorschrift  des  §  4  der  Bekanntmachung  W.  III.  300/6.  16.  K.  R.A.  vom  12.  Juli  1916
raber  den  Verkauf  von  Bastfasern,  welche  aus  beschlagnahmtem  Bastfaserstroh  gewonnen  sind,  bleibt
unberührt.