Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 82. 
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines abge- 
brannten Gebdudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus poli- 
zeilichen oder andern höhern Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf 
dem Brandbeschädigten die Vergütigung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht 
vorenthalten werden. Nichtk minder bleibt denselben vorbehalten, mit derselben 
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder- 
aufbau zu entbinden, oder ihm den Letztern auf ciner andern Baustelle zu ge- 
statten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und zugleich nachge- 
wiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des §. 63. dieses Regle- 
ments ein Grund zur Vorenthaltung der Brand-Vergütigungsgelder vorhanden 
seyz in diesen Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustimmung 
des Magistrats, welcher darüber zur gutachtlichen Erklärung aufzusordern ist, ge- 
bunden, und sind die Rechte der Hypothekengldubiger und andern Realberech= 
tigten, wie im §. 81. bestimmt worden, zu beachten. 
» §.s:3. 
yng m Die Angelegenheiten der Sozietaͤt werden unter Aufsicht des Ober-Praͤ- 
—im dr sidenten der Provinz Brandenburg von einer besondern staͤndischen Direktion, 
atage. welche in Berlin ihren Sitz hat, verwaltet. 
Unter ihr werden die dahin einschlagenden Geschaͤfte von Amtswegen 
unentgeltlich durch die Magisträte besorgt. 
5. 8. 
Die Feuersoziekäts-Direktion der Kur= und Neumärkischen, sowie der 
Miederlausitzschen Städte, soll aus drei Mitgliedern, welche sämmtlich Assozürce 
seyn müssen, bestehen. Einer von ihnen muß in Berlin wohnhaft seyn, um 
die lausenden Geschäfte zu besorgen. Alle Monat ist Plenarsitzung, zu welcher 
die beiden andern Direktoren sich einfnden müssen, und werden bei solcher die 
bis dahin ausgesetzten wichtigen Gegenstände zur Berathung und Entscheidung 
gezogen. 
85 
§. 85. 
Die Wahl der Direktionsmitglieder geschieht durch die Provinzial-Land= 
tagsabgeordneten der assoziirten Stddte der Kur= und Neumark und der Nie- 
derlausitz. Die Anstellung des ersten oder beständigen Direktors erfolgt in der 
Art, daß derselbe entweder auf eine gewisse Reihe von Jahren (nicht unter sechs 
Jahren) oder nach Gutbefinden auf Lebenszeit gewählt wird. Die beiden an- 
dern Direktionsmitglieder können nur auf sechs Jahre gewählt werden. 
§. 86. 
Die Beamten der Direktion, ndmlich: 
1) ein Rendant, 
2) ein Kassenkontroleur, Buchhalter, Secretair und Kalkulator, 
3) ein Registrator, Sekretair und zweiter Kalkulator, 
4) ein Kanzlist und Registratur-Assistent, 
5) ein Bote, 
werden durch die Direktion und zwar die ad 1 bis 4 auf Lebenszeit, der Bote 
auf Kündigung gewählt. Vei 
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