Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gleiche Strase trifft Densenigen, welcher zur Ausrüstung des Schiffes 
Geld dargeliehen hat, sowie den Versicherer und den Kapitain, wenn denselben 
die Bestimmung des Schiffes bekannt war. 
Gegen die Schiffsmannschaft tritt, wenn ihr die Bestimmung des 
Schiffes bekannt war, Strafarbeit von drei Monaten bis zu einem Jahre ein. 
S. 7. 
In allen Faͤllen, in denen nach den vorhergehenden Bestimmungen 
Zuchthausstrafe ausgesprochen wird, muß zugleich auf den Verlust der Befug- 
niß zum ferneren Betriebe des gemißbrauchten Gewerbes, imgleichen aller Ehren- 
Rechte, Pensionen und Gnadengehälter, und wenn unter den Schuldigen ein 
Beamter ist, auf Kassation und auf Unfähigkeit desselben zu allen öffentlichen 
Aemtern erkannt werden. 
S. 8. 
Ergiebt die gerichtliche Untersuchung, daß das aufgebrachte Schiff auf 
der Reise, auf welcher es von dem Kreuzer angehalten ist, Sklavenhandel be- 
reits betricben hat, oder daß cs dazu ausgerüstet war, so ist in dem Erkennt- 
nisse, durch welches die Strafen gegen die betheiligten Personen festgesehzt wer- 
den, zugleich die Konfiskation des Schiffes mit seiner gesammten Ausrüstung 
und der darauf vorgefundenen Ladung an Handelsgütern auszusprechen. 
–S. P. 
Erfolge ein freisprechendes Erkenntniß, so muß durch dasselbe zugleich die 
Freilassung des Schiffes und der Ladung verordnct werden. 
S. 10. 
Ist ein freisprechendes Erkenntniß ergangen, zum Anhalten des Schiffes 
und zur Ablieferung an die kompetente Behoͤrde aber hinlaͤnglicher Grund 
(S. 1. vorhanden gewesen, so sind zu einer Entschaͤdigung eben so wenig Die- 
jenigen verpflichtet, welche das Schiff angehalten und abgeliefert, als die Regie- 
rung, in deren Auftrage sie gehandelt haben. 
§. 11. 
Ist dagegen das Schiff widerrechtlicher Weise oder ohne hinreichende Ver- 
dachtsgründe durchsucht und in Beschlag genommen worden, oder find bei der 
Durchsuchung oder Beschlagnahme Mißbräuche oder Vexationen vorgefallen, so 
hat das Gericht in demselben Erkennnisse den Befehlshaber des Kreuzers oder den 
Offizier, welcher zur Durchsuchung des Schiffes an Bord desselben abgeschickt 
worden, oder Denjenigen, welchem die Führung des in Beschlag genommenen 
Schiffes anvertraut war, zum Schadenersatze zu verurtheilen, insofern die er- 
wähnten Handlungen unter Autorität der einen oder andern dieser Personen 
geschehen sind. 
. 12. 
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angehaltenen Schiffe wer- 
den nach Swinemünde gebracht, und an die dortige Schiffahrtskommission zur 
Weiterbeförderung nach Stekltm abgeliefert. 
(Fr. 210.) Un-
	        
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