Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Bekannemachung derselben an zu berechnen ist, der Rekurs an das Finanz-Mi- 
nisterium zuldssig, bei dessen Fesisetzung es bewendet. Bis die Sache durch 
Einigung der Parteien oder durch Entscheidung zur Ausgleichung gelange ist, 
muß der Besitzer des berechtigten Guts den Inhabern der verpflichteten Besitzun- 
gen die übernommenen Steuerbeträge nach jedesmaliger Zahlung sofort baar 
erstatten, und kann dazu, auf Anrufen der Betheiligten, von dem Landrathe 
des Kreises im Wege administrativer Eeekution angehalten werden. 
#. 4. Die Hypothekenbehörden sind verbunden, die auf den abgabe- 
pflichtigen Besitzungen eingetragenen Prästationen insoweik, als diese wegen Ueber- 
nahme der Steuerbeträge ermaäßigt worden, auf Grund eines Attestes der Re- 
gierung stempel= und kostenfrei zu löschen. 
§. 5. Für die Steuersumme, welche nach Absetzung des auf die dlteren 
abgabepflichtigen Eigenthümer fallenden Steuerbetrages (§. 2.) einem für sich 
besiehenden Gute zur Last bleibt, haften sortan alle Gebdude und Ländereien des 
Guts, einschließlich der daju gehörenden einer künftigen Regulirung der guts- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse unterliegenden Ländereien, nach Derhdle= 
niß ihres Rein-Ertrages. 
d# 6. Die nach Vorschrift der §s. 1. bis 5. für sämmtliche in keinem 
Gemeinde-Verbande befindliche Güter eines Kreise festgestellten Steuersummen 
sind nach der von dem Finanz-Minister zu ertheilenden Anweisung in ein Kreis- 
Kataster einzutragen, und müssen sortan in monatlichen Raten an die Königliche 
Empfangskasse abgeführt werden. 
Die auf die abgabepflichtigen Belsitzungen übergegangenen Steuerbeträge 
werden dagegen der nach §s. 1 b. ermittelten Grundsteuersumme der betreffenden 
Stadt= oder Landgemeinde zugerechnet. 
5. 7. Die nach den Ss. 1. und 6. für jede Stadt= oder Landgemeinde 
ermittelte Hauptsumme der Grundsteuer bildet künftig cin der Gemeinde oblie- 
gendes Kontingent. 
Wenn die Gereinigung der bisher einer abgesonderten Besteuerung unter- 
worfenen Vorstädte mit der Stadt oder der Anschlubß der bei Zerstückelung von 
Domainengütern neu entstandenen bauerlichen Nahrungen an eine andere schon 
bestehende Gemeinde nach dem Ermessen der Regierung zu erheblichen Mißver- 
hältnissen führen würde, so können solche fernerhin abgesondert bleiben und ein 
eignes Grundsteuer-Kontingent bilden. 
#5 . S8. Das Steuerkontingent seder Stadtgemeinde wird nach Anleitung 
einer von dem Finanz-Minister zu ertheilenden Anweisung auf sämmtliche inner- 
halb des Stadtbezirks (der Stadt-Feldmark) belegene, zu dem Gemeinde-Der- 
bande gehörige steuerpflichtige Landereien und Gebdude, nach Perhältniß der 
Ertragsfähigkeit vertheilt. 
Während der ersten zehn Jahre soll jedoch keine bisher steuerpflichtig 
gewesene Besitzung mit einem höhern, als dem doppelten Betrage derjenigen 
Steuersumme belegt werden, welche darauf einschlieblich der nach §. 2. etwa 
übernommenen Grundsteuer von Prästationen, vor der Steuerverthellung haftete. 
Desgleichen sollen bisher steuerfreie Grundstäcke, z. B. Schauspielhuser, 
Speicher u. s. w., in den ersten zehn Jahren nur die Hälfte der nach Maaß-= 
gabe des Ertrages auf sie treffenden Steuer zu entrichten haben. 
(Nr. 2900.) S7’ 5. O.
	        
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