Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Seine  Königliche  Majestät  von  Baiern,  den  Staats-Minister  des

Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Justiz,  Herrn  Reichsrath  Friedrich

  Freiherrn  v.  Zentner,  des  Königlichen  Hausordens  vom  heiligen  Hubertus

Capitular,  Großkreuz  des  Eivil-Verdienst-Ordens  der  Vaierischen  Krone,  Inhaber

des  Ehrenkreuzes  des  Königkich  Baierischen  Ludwigsordens,  Großkreuz  des  Kaiserlich

  Königlich  Oesterreichischen  Leopolds=  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerund
  des  Großherzoglich  Hessischen  Hausordens,
welche  beiderseitigen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratiftcation  ihrer  allerhöchsten
  Höfe,  über  nachstehende  Punkte  sich  vereinigt  haben.
Art.  I.

Die  Königreiche  Württemberg  und  Baiern  vereinigen  sich  in  Gemäßheit  des  zu
München  unter  dem  22.  April  13a7  abgeschlossenen  Vertrags  zu  einem  gemeinsamen
Zoll-Systeme,  und  zu  einer  den  zusammenhängenden  Länder-Umfang  beider  Staaten
einschließenden  Zoll-Linie.

Art.  II.

Dieser  Vereinigung  treten  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  in  Gemäßheit  der  mit  der  Krone  Württemberg  abgeschlossenen
Uebereinkunft  und  der  von  ihnen  ausgestellten  Accessions-Urkunden  sogleich  bev.

Art.  III.

Von  dem  gemeinschaftlichen  Zoll-Verbande  bleibt  zwar  der  Baierische  Rheinkreis
vorerst  ausgenommen;  die  Aufnahme  desselben  wird  jedoch  für  den  Fall  vorbehalten,
daß  entweder  die  gleiche  Zoll-Verfassung  dort  für  Rechnung  des  Vereins  eingeführt,
odeG  dieser  Kreis  in  unmittelbare  Verbindung  mit  dem  Vereins-Gebiete  gefeht  wird.
Bls  dahin  sollen  die  Erzeugnisse  und  Fabrikate  dieses  Kreises  in  die  vereinten  Staaten
mit  den  nämlichen  Zoll-Begünstigungen  eingehen,  welche  sie  bisher  in  den  ültern  Kreisen
  des  Kônigreichs  Baiern  genossen  haben,  oder  die  ihnen  noch  ferner  von  beiden
Regierungen  werden  zugestanden  werden.

Art.  W.

Diejenigen  Besihungen  der  vereinten  Staaten,  welche  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zoll-Linie  gelegen  sind,  werden  (jedoch  mit  Vorbehalt  der  für  den  Rheinkreis
im  Art  lllI  enthaltenen  Bestimmungen)  hinsichtlich  der  Zölle  als  Ausland  behandelt.