walt befinden, ohne Ruͤcksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind,
oder sich nur eine Zeit lang aufhalten.
Art. 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnfitz hatte, der ordentliche Gerichts-
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
begruͤndet haben.
Art. 13.
Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tode den
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljaͤh-
rigkeit oder aufgehobener vaͤterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge-
nommen, so verliert es in den Preußischen Staaten, nicht aber im Fuͤrstenthum
Schwarzburg-Sondershausen, den Gerichtsstand des Vaters und wird nach
den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt.
Art. 14.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech-
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Art. 15.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich
wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen ge-
hörigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, steht der jen-
seitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder
den auswärtigen Personalvormund ebensalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch
bei den auf das Grundstäck sich beziehenden Geschäfren, die am Orte des gele-
genen Grundstücks geltenden gesetzlichen Worschriften zu befolgen hat. Im er-
steren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde,
welche wegen der Grundstücke bofondere Vor münder bestellt hat, aus den Akten
die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseiti-
gen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gätern, so weit solche
zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflege-
besohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Ver-
solg das Nöthige zu verabreichen.
Art. 16.
Diesenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein ande-
res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten,
welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor
den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem
Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Art. 17.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gute soll den ordentlichen persönlichen Gerichts-
stand des Pächters im Staate begründen.
(Nr. 2402.) Art. 18.