— 703 —
Artikel 14.
Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung ist befugt, zu denjenigen
Königlich Hannoverschen Gränz-Steuerämtern üster Klasse oder Laupt-Etem#
dmtern, deren Bezirken die gedachten Landestheile werden überwiesen werden,
einen Kontroleur abzuordnen, welcher bei denselben von allen Geschäften und
Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem betreffen, Kenntniß zu
nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen und dabei insbesondere das-
jenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeirweise Beamten an die gedachten
Aemter abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Nesaltaten
Kenntniß zu nehmen.
Artikel 15.
Die 1etersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Braun-
schweigschen Landestheilen begangenen Steuervergehen erfolgt von den Herzog-
lich Braunschweigschen Gerichten nach Maaßgabe der daselbst in Gemäßheit
des Artikels 2. dleser Uebereinkunft zu publizirenden Gesetze, und so weit diese
ausdrücklich erlegensiehende, Bestimmungen nicht enthalten, nach den eben da-
selbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz-Be-
siimmungen.
Artikel 16.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen-
stände fallen, nach Abzug der, den desfallsigen im Steuervereine geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen gemäß zu berechnenden Oenunzianten-Antheile, der Her-
zoglich Braunschweigschen Staatskasse zu.
Artikel 17.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Steuervergehen von Braunschweigschen Gerichten ver-
urtheilten Personen bleibt Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig vor-
behalten.
Artikel 18.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird in Beziehung auf die
dem Steuervereine anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheile
eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Hurchzangs-
Abgaben und an Branntweinsteuer, zwischen dem Steuervereine und Braun-
schweig, so wie rücksichtlich der Biersteuer zwischen den an derselben Theil neh-
menden Steuervereins-Staaten und Braunschweig Statt finden.
Der Ertrag dieser Einkünfte soll nach dem Verhältnisse der Bevölkerung
getheilt werden.
Artikel 19.
Da die in einigen Braunschweigschen Landestheilen derzeit bestehenden
Eingangs-Abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangs-Abgaben der im
Steuervereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Herzoglich Braun-
(Nr. 2639—2640.) 100 * schweig-