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4) Die in der anliegenden Tabelle B. zusammengestellten Arzneimittel sind
in abgeschlossenen Raͤumen nach den, fuͤr die Aufbewahrung der Gifte
bestehenden medizinal-polizeilichen Bestimmungen zu verwahren.
5) Die in der Tabelle C. aufgeführten Arzneimittel sind zwar nicht im
Giftschrank, aber doch in abgeschlossenen Räumen und getrennt von den
übrigen Arznei itteln aufzusiellen.
Wenn ein Arzt oder Wundarzt von den in der beiliegenden Tabelle D.
aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen Gebrauch eine größere Dosis
verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe einer solchen Dosis
das Zeichen ! beizufügen. Hat er dies unterlassen, so ist der Apo-
theker verpflichtet, das Rezept dem Arzt oder Wundarzt zurückzu-
schicken, worauf derselbe entwender eine geringere Dosis zu verordnen
oder das Zeichen! beizufügen hat.
7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, auch wenn
dadurch kein Schaden entstanden ist, mit einer polizeilichen Geldstrafe
von 5 Rchlrn. bis 50 Rehlrn., welche im Wiederholungsfalle bis zu dem
doppelten Betrage erhöht werden kann, zu ahnden.
Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und
der sechsten Ausgabe der Landespharmakopbe vorzud'ucken.
Erdsmannedorf, den 5. Oktober 1846.
Friedrich Wilhelm.
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An den Staatsminister Eichhorn.
Tabelle A.
enthaltend die Präparate, welche den Apothekern zu kaufen gestattet ist.
Acidum sulphuricum rectilicatum.
Aether.
Aqua Magnesiae carbonicac.
Ferrum pulveratum.
Iydrargyrum depuratum.
Hydrarg)rum bichloralum corrosivum.
IIydrargyrum oxydalum rubrum.
Kali hydricum fusum.
Kali hydricum siccum.
Morphium.
Jalrum acelicum.
Spiritus Vini rectificatissi
Strychnium nitricum.
Veratrium.