Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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vorzunehmen, welche der Staat etwa noch als Bedingung der Konzessionirun 
fordern moͤchte; die gleiche Ermaͤchtigung wird zu demselben Zwecke den zuer 
erwaͤhlten Gesellschaftsbehoͤrden hiermit uͤbertragen. 
Das von dem Komité verwaltete Vermögen wird dem Direktorium nach 
dessen Zusammensetzung übergeben, die von ihm zu legende Rechnung vom Aus- 
schusse geprüft und, nach Befinden der Umstände, dechargirt. 
1. Generalversammlungen. 
g. 24. 
Einladung. 
Die Generalversammlungen werden regelmaͤßig in der ersten Haͤlfte des 
Junius jeden Jahres vom Ausschusse der Gesellschaft berufen; außerordentlich, 
so oft es von demselben oder dem Direktorium fuͤr noͤthig erachtet wird. 
Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung; die letzte In- 
sertion muß mindestens drei Wochen vor dem Tage der Versammlung gesche- 
hen sein. Die Einladung muß eine kurze Aufführung der zum Vortrage be- 
stimmten Gegenstände enthalten. 
K. 25. 
Berechtigung zur Theilnahme. 
An den Generalversammlungen können nur solche Aktionaire Theil neh- 
men, welche mindestens drei Aktien oder dieser Anzahl entsprechende Quiktungs-= 
bogen besitzen. 
Der Besitz von 3 bis 9 Aktien giebt nur eine Stimme, von 10 bis 19 
fwei Stimmen und von je 10 Aktien mehr auch eine Stimme mehr. Bei Zäh- 
ung der Stimmen werden die eigenen Stimmen des Aktionairs mit denen sei- 
ner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versammlung an- 
wesender Aktionair für sich und als Bevollmächtigter Anderer zusammen höch- 
siens 10 Stimmen erhält. 
. 20. 
Legitimation. 
Der Generalversammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktio- 
naire auszuüben, sind nur diejenigen berechtigt, welche spatesiens drei Tage vor 
der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien oder vor deren 
Ausfertigung, die auf ihren Namen lautenden oder gehörig zedirten Ouittungs= 
bogen in dem Büreau der Gesellschaft oder sonst auf eine dem Direktorio ge- 
nügende Weise niedergelegt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie 
berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, 
welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es steht jedoch 
den Aktionairen auch frei, ihre Aktien oder Dütungb en spätestens drei Tage 
vor der Generalversammlung nur bei einem von dem Hirerrorso zu bestimmen- 
den Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu verzeichnen hat, anzu- 
melden und vorzuzeigen, die Aktien und Quittungsbogen selbst aber in ihrem 
Besitz
	        
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