Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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3)  die  Entscheidung  über  solche  Rechnungserinnerungen  des  Ausschusses,
über  welche  sich  derselbe  mit  dem  Direkkorio  nicht  hat  einigen  können;

4)  die  Wahl  und  etwanige  Entlassung  der  Ausschußmitglieder;

5)  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung  vom  Ausschusse,
  von  dem  Pirettorio  oder  von  einzelnen  Aktionairen  zur  Entscheidung
  vorgelegt  werden.

g.  30.

Nothwendigkeit  der  Berufung.
Erforderlich  ist  der  Beschluß  einer  Generalversammlung
1)  ter  Alolegung  von  Zweig=  und  Verbindungsbahnen  und  eines  zweiten
eleises;
2)  für  Vermehrung  des  Gesellschaftsfonds  durch  Emission  neuer  Aktien,
oder  zur  Aufnahme  von  Darlehnen  für  Rechnung  der  Gesellschaft;
3)  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Statuts;
4)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
5)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.
Soll  in  einer  ordentlichen  Generalversammlung  über  irgend  einen  der  vorstehend
bezeichneten  Gegenstände  Beschluß  gefaßt  werden,  so  ist  der  Gegenstand  der
Berathung  in  der  Einladung  zu  dieser  Versammlung  besonders  zu  bemerken.
Zur  Rechtsgültigkeit  der  Beschlüsse  zu  1.  2.  3.  und  5.  ist  die  Genehmigung
  der  Staatsregierung  erforderlich.

S.  31.

Gang  der  Verhandlung.

Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die  Generalversammlungen,

  er  bestimmt  die  Solgeordnung  der  zu  verhandelnden  Geensiände

  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.
Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Aktionaire
  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Davon  findet  nur  eine  Ausnahme  Statt:

1)  bei  der  Wahl  der  Ausschußmitglieder  oder  deren  Stellvertreter,  welche
durch  relative  Stünmenmehrheit  der  anwesenden  Aktionaire  gewählt
werden;  im  Fall  einer  Stimmengleichheit  entscheider  das  Loos.  Lehnt
ein  Mktionair  oder  Stellvertreter  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ab,  so  rückt
derjenige  ein,  der  nach  dem  Gewählten  die  meisten  Stimmen  hat;

2)  bei  den  Beschlüssen,  welche  eine  Abänderung  der  Statuten  oder  Auflösung
  der  Gesellschaft  festsetzen,  indem  ein  solcher  Beschluß  nur  durch
eine  Majorirät  von  #  der  anwesenden  Stimmen  gefaßt  werden  kann.

g.  32.
Anträge  einzelner  Aktionaire.

Wenn  einzelne  Aktionaire  einen  Gegenstand  in  der  Generalversammlung
zum  Vortrag  bringen  wollen  (F.  29.  Nr.  5.),  so  müssen  sie  ihr  Vorhaben,
wenn  der  Gegenstand  in  der  nächsten  Generalversammlung  zur  Beschlußnahme
kommen  soll,  spatestens  bis  zum  1.  Mai,  unter  ausführlicher  Angabe  der  Motive,