Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Wenn nach der Ansicht der Regierung Grundstuͤcke, welche aus dem 
Verzeichnisse weggeblieben waren, nachtraͤglich in dasselbe aufgenommen werden 
sollen, so muͤssen zuvor die Besitzer dieser Grundstuͤcke mit ihren etwanigen 
Einwendungen dagegen gehört werden. 
g. 6. 
Die Entscheidung der Regierung wird mit dem berichtigten Verzeichniß 
den Ortsbehörden wieder zugefertigt, welche die erstere den Reklamanten, so- 
wie den nachträglich vielleicht ausgenommenen Grundbesitzern publiziren. Je- 
der Betheiligte, welcher bei dieser Entscheidung sich nicht glaubt beruhigen zu 
können, kann den Rekurs an das Finanzministerium ergreifen, was indessen bei 
Verlust dieses Rechts binnen zehn Tagen nach Publikation der Emscheidung 
geschehen m. . 
Eine Provokation auf richterliche Entscheidung findet nicht Statt. 
. 7. 
Wenn hiernaͤchst die Verzeichnisse der zu den einzelnen Deichschauen ge- 
hoͤrenden Grundstuͤcke und deren Besitzer festslehen, laͤßt die Regierung zu Duͤs- 
seldorf ein Verzeichniß der unter denselben befindlichen simmfshigen Mütglteder 
auf Grund des Katasters aufstellen und dieselben zu einem Erbentage versam- 
meln, auf welchem zuvörderst die Besoldungen und näheren Dienstvorschriften 
des Deichgrafen und der Heimräthe vorläufig regulirt, dann zur Wahl dieser 
Beamten, sowie der Deputirten geschritten und endlich der Vertheilungsmaaß- 
stab der Deichlasten berathen werden soll. 
g. 8. 
Jede Deichdirektion besteht aus einem Deichgraͤfen, zwei Deputirten und 
mehreren Heimraͤthen, deren Zahl fuͤr die Deichschauen Heerdt, Friemersheim 
und Orsoy auf Sieben, fuͤr die Deichschauen Uerdingen, Meurs und Homberg 
auf Drei festgesetzt wird. 
g. 9. 
Die von den Beerbten aus ihrer Mitte gewaͤhlten Direktionsmitglieder 
werden von der Regierung bestaͤtigt und mit Bestallung und Instruktion ver- 
sehen. Zu den Deichgraͤfen koͤnnen auch die Buͤrgermeister oder Beigeordneten 
des Orts gewaͤhlt werden. 
§. 10. 
Die Deichdirektion ernennt unter Genehmigung der Regierung und in- 
nerhalb der von den Beerbten bewilligten Fonds einen Oeichschreiber, Deich- 
boren und, soweit es nöthig ist, Damm= und Schleusenwärter. Die Deichkasse 
kann unter Genehmigung der Regierung dem Gemeindeerheber am Sitze der 
Deichdirektion, wenn dieser dazu geneigt ist, übertragen werden. Außerdem ge- 
schiebt die Wahl des Rendanten auf dem Erbentage, welcher auch über die 
Kautionsleistung desselben die naheren Bestimmungen zu treffen hat.
	        
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