Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie
und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
Seine  Hohelt  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florlan  von  Thielau-;,
Seine  Könligliche  Hoheit  der  Großberzog  von  Oldenburg:
Höchst  Ihren  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen  Hofe  Legationsrath  Dr.  Friedrich
  August  Liebe;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ibren  Domänenrath  Ernst  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein;

der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Schöffen  und  Senator  Coester;

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender  Vertrag  abgeschlossen
  worden  ist.

Artikel  1.

Der  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bapern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthum
  Baden,  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  den  zum  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  den  Herzogthümern  Braunschweig
und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelsspstems
  errichtete  Verein  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1854  anfangend,
  also  bis  zum  letzten  December  1865  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und  30.  März
und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  December  1835,  vom  2.  Januar  1836  und  vom
8.  Mai,  19.  October  und  13.  November  1841  auch  ferner  in  Kraft.