Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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* en bleibt der Niederschlesisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft das 
Recht vor Helten, mit Genehmigung des Staats auch vor Ablauf dieses Zeit- 
punkts, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1850., sämmtliche Prioritätsobligationen 
der gegenwärtigen Emission mit dreimonatlicher Frist durch öffenrliche Bekannt- 
machung zu kündigen und durch Zahlung des Nenumwerths einzulösen. 
S. 5. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach F. 3. zu zahlenden Zinsen, 
Glubiger der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, und demzufolge 
befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen 
der Gesellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inda- 
bern der Stammaktien und der zu denselben gehèrenden Kupons und Dividen- 
denscheine zu halten. 
Dagegen bleibt den in Gemcäßheit des ersten Nachtrages zum Statut 
vom 27. Juni 1845. emittirten 50,000 Stück Prioritätsaktien der Niederschle- 
sisch-Märkischen Eisenbahngesellschaff im Gesammtbetrage von 4,175,000 Tha- 
lern, nebst den dafür verschriebenen vier Prozent Zinsen, sowie den in Gemäß= 
heit des §. 6. des Nachtrages zum Statut vom 27. Juni 1845. zum Zweck 
der vollständigen Herstellung des zweiten Bahngeleises zu gleichen Rechten mit 
den in Verfolg des gedachten Nachtrags kreirten Priorittsaktien etwa noch 
t emittirenden Prioritätsaktien oder Obligationen, imgleichen den auf Grund 
es F. 2. des zweiten Nachtrags zum Statut vom 15. Mai 1846. emittirten 
52,500 Stück Prioritätsobligationen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn- 
Gesellschaft im Gesammtbetrage von 3,500,000 Thalern, die Priorität vor den 
auf Grund des gegenwärtigen Plans zu emittirenden Prioritätsobligationen 
nebst Zinsen, in Bezug auf das gesammte Vermögen der Gesellschaft und 
dessen Erträge, ausdrücklich vorbehalten. Außer dem Falle der Vermehrung 
des Gesellschaftskapitals zur Oclung der Kosten des zweiten Geleises darf 
dagegen eine Verwehrung. desselben durch Emission von Aktien, Prioritäts= 
obligationen oder durch 2 ufnahme eines Darlehns nur dann erfolgen, wenn 
den auf Grund des gegenwärtigen Plans zu emittirenden 23,000 Stück 
Prioritätsobligationen nchst Zinsen das Vorzugorecht reservirt und gesicherk ist. 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper un zu den Bahnhöfen erforderlichen, 
der Gesellschaft gehörigen Grundstücke aber ist gänzlich unstatthaft, so lange 
die Prioritätsobligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder der 
Nominalbetrag derselben gerichklich deponirt ist. 
6. 
Die Inhaber der Prioritatsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als im Wege der F. 4. ge- 
dachten Amortisation und resp. nach geschehener Kündigung von Seiten der 
Gesellschaft zu fordern, ausgenommen: 
(# 2860.) 57“ a) wenn
	        
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