Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Plan 
zu einer für Rechnung des Ruppiner Kreises zu negozliren- 
den Anleihe. 
1) Zufolge der Allerhöchst genehmigten Kreistagsbeschlässe vom 8. Novem- 
ber 1845., 10. Februar, 25. Mai, 1. Seplember 1846. soll für Rech- 
nung des Ruppiner Kreises eine Summe von 130,000 Rehlr. sukzessive 
zur Ausführung von Chausseebauten angeliehen werden. 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Kreisobligationen #m Betrage von resp. 100, 500 und 1000 
Rchlr. ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich zwar des Kün- 
digungsrechts, dasselbe bleibt ihnen indeß vorbehalten, wenn die Zins- 
zahlung nicht regelmäßig erfolgen sollte. Die unterzeichnete standische 
Kommission aber bedingt sich aus, die Obligationen sowohl direkt, als 
durch Aufruf in den beiden Berliner Zeitungen, dem Potsdamer Regierungs- 
Amtsblatte und dem hiesigen Kreisblatte kündigen zu können und die 
Rückzahlung in der sub 4. und 5. bezeichneten Art zu bewirken. 
3) Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit 4 Prozent jährlich, und zwar 
in halbjährigen Terminen, jedesmal in der ersten Woche des Januar 
und des Juli. Die Auszahlung geschiehr bei der Chausseekasse in Neu- 
Ruppin, event. auch an einem in Berlin zu bestimmenden Platze. 
4) Die Rückzahlung, sowie die Verzinsung des angeliehenen Kapitals wird 
dadurch schergeeu, daß mit Allerhöchster Genehmigung von dem Be- 
inne des Chausseebaues bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld jährlich 
Soo0 Rthlr. von den Kreiseingesessenen aufgebracht werden, von denen 
unächst die Zinsen der sukzessive anzuleihenden Kapitalien berichtigt, der 
sährlich verbleibende Ueberschuß während des Baues mit zu diesem, 
nach Beendigung desselben aber zur Amortisation der Anleihe, welche 
demnach erst nach Ablauf von vier Jahren beginnt, verwandt wird. 
5) Die zur Auszahlung kommenden Obliga#ionen werden durch das Loos 
bestimmt und die gezogenen Littr. und Nr. vor dem 1. Januar des be- 
treffenden Jahres in den ad 2. genannten Blättern gekündigt, worauf 
dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zundchst fol- 
genden Zinstermine vom 1. bis 3. Juli erfolgt. Gekündigke Obligatio- 
nen, deren Betrag in dem festgesetzten Termine nicht erhoben wird, kön- 
nen innerhalb der nächsten 4 Jahre auch in späteren Terminen zur Ein- 
lösung prdsentirt werden, sie tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zin- 
sen mehr. Sind dagegen 4 Jahre seit ihrer Ausloosung verflossen, so 
verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden Zinskupons werthlos, 
wenn sie innerhalb 4 Jahren nach ihrem Fälligkeicstermine nicht abge- 
hoben worden sind. 
6) Junachst sollen 30,000 Rchlr. in den gedachten Lbligatianen. emittirt 
werden. Späterhin wird die jährliche Anleihe am 1. Äpril aufgenom- 
(Nr. 2906—2909.) men 
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