Sachregister.
Fäbranstalten, Privat-, (Forts.)
riums, durch die Regierungen. (ebend.) 77. — Befreiun-
gen, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, müssen
auch serner aufrecht erhalten werden. (ebend.) 77.
Fabren, unbefugtes, über bestellte Acker, über Wiesen,
Weiden, Gärten 2c., sowie auf einem durch Warnungs-
zeichen geschlossenen Privatwege, Strafe für dasselbe.
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Nov. 47. §. 41.) 383. — Pfändung
der Zugthiere, Pfandgeld- und Straferlegung auch dann,
wenn Jemand unbesugter Weise über unbestellte Acker,
abgeerntete Wiesen oder uneingefriedigte Weiden fährt.
(ebend. §. 44.) 385. — doch findet weder Pfändung,
noch Schadenforderung, noch Bestrafung statt, wenn durch
die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vor-
überführenden und zum gemeinsamen Gebrauche bestimm-
ten Weges zu finen Übertretungen genöthigt worden ist.
(ebend. §. 44.) 385
Fäbrgelder, Staats Einnahme Betrag durch dies.
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lit. o.) 148.
Familiennamen,, festbestimmte und erbliche, zu deren
Führung siud die Juden verpflichtet. (G. v. 23. Juli
47. s. ö.) 264. — Strafe von 50 Rthlr. oder sechs-
wöchentlichem Gefängniß für die lbertretung dieser Vor-
schrist. (ebend. s. 6.) 264
Familienstiftungen, auf Kuratelen über solche finden
die Bestimmungen des Gesetzes v. 23. Dezbr. 46., wegen
der Stempel- und Gebühren-Freiheit, keine Anwendung.
G. 6. desselben.) 4.
Feldämter, besondere, zur Verwaltung der Feldpolizei
und der feldpoligeilichen Gerichtsbarkeit, deren Errichtung
für einzelne Orte oder aus mehreren Ortschaften zu bil-
dende Bezirke, durch die Regierungen, nach eingeholter
Genehmigung des Ministeriums des Innern. (Feld-
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §S. 72.) 390. — dieselben
sind aus mindestens drei, vom Landrathe in Vorschlag
zu bringenden und gerichtlich zu vereidenden Grundbe-
sitern zusammen zu seben. (ebend. §. 72.) 390.
Feldfrevel, deren Umensuchung und Bestrafung. (Feld-
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. Ss§. 68. u. 70.) 389. 390.
— Rekursverfahren gegen die wegen solcher abgefaßten
Strafresolute. (ebend. §. 69.) 389. — härtere Bestra-
sung ders., wenn solche unter erschwerenden Umständen,
oder aus Rache oder Bosheit begangen worden. (ebend.
68. 4. 45. 49.) 378. 385. 386. — sindet auch auf
vorsätzliche Vergehen der Hirten Anwendung. (ebend.
S. 18. u. 19.) 379. — verübte, deren pflichtmähige
Anzeige seitens der Feldhliter und Ehrenfeldhliter (Feld-
herren). (ebend. S. 51.) 386
Feldfrüchte, Strafe für denjenigen, welcher solche in
geringer Quantität und unter Umständen entwendek,
welche die Absscht eines unredlichen Gewinns ausschließen,
1847.
Feldfrüchte, (Forts.)
z. B. zum Verzehren auf der Stelle.
v. 1. Novbr. 47. §. 42. Nr. 6.) 384
Feldherren (Ehrenfeldhüter), s. Feldhüter.
Feldhüter, deren Bestellung, Prüsung. Bestätigung und
Vereidung. (Feldpolig. Ord. v. 1. Novbr. 47. 88. 50—52)
386. — für deren Funktionen können auch Mitglieder
der Gemeinde zu Ehrenfeldhütern (Feldherren) ernannt
werden. (ebend. §. 50.) 386. — dieselben können weder
Denunziantenantheil, noch Pfandgelder beziehen, vielmehr
werden letztere bei Pfändungen oder Anzeigen durch
biese zwischen allen Beschädigten gleichmäßig getheilt.
(ebend. §# 13. u. 61.) 378. 386.
Feldmeßämter, an einigen Orten herkömmlich bestehend,
denselben verbleibt die Befugniß und Verpflichtung, für
die Erhaltung der richtigen Grenzen zwischen den Flur-
nachbarn zu sorgen, und dieserhalb entstehende Streilig-
keiten, vorbehaltlich des Rechtsweges, zu entscheiden.
(Feldpoligei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 71.) 390.
Feldordnung, Halberstädtische, s. letzt.
Feldpolizeil-Orduung, für alle Landestheile, in denen
das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Aus-
schluß der zur Rheinprovinz gehörigen Kreise Rees und
Duioburg, (v. 1. Novbr. 47.) 376— 394. — dieselbe
findet sowohl auf städtische, als auf ländliche Orte und
Feldmarken Anwendung. (ebend. §. 1.) 376. — Strafen
für diejenigen, welche ihr Vieh unbeaussschtigt umher-
lausen oder zur Weide gehen lassen. (§. 2. u. 3.) 376.
— Pfändungen desselben auf fremden Grundstücken und
Entrichtung eines Pfandgeldes bei solchen. G§. 4—
12.) 370 — 378. — Ansprüche der Beschädigten an letz-
teres. (§. 13.) 378. — Bestrafung des vorsäßlichen oder
aus Rache oder Bosheit unternommenen Behsitens frem-
der Grundstücke, außer Erlegung des Pfandgeldes und
Leistung des Schabenersatzes. (S. 14.) 378. — Strafen
für Hirten wegen Verschuldungen und Vernachlässigungen
bei dem Hüten des Viehes und Ansprüche der Beschä-
digten an dies. (§6. 15— 19.) 379. — Anordnungen
für gemeinschaftliche Heerden, Weiden und Hirten.
(55. 19—26.) 379. 380. — desgl. für das Hüten des
Viehes auf beengten oder uneingeschlossenen GrundSücken,
desgl. zur Tages- und Nachtzeit. (65S. 27 — 31.) 382.
— deegl. für die gemeinschaftliche oder wechselseitige
Hütung auf Wiesen oder Feldweiden, mit Bestimmung
der Termine für Vor= und Nachhut. (56. 35 —38.)
382. 383. — Beschaffung eines Pfandstalls an Orten,
wo ein solcher nöthig ist, durch die Gemeinde. (G. 39.)
383. — Anordnungen für das Halten von Tauben.
(5. 40.) 383. — Strafen für einzelne Vergehen gegen
Felb- und Garten-Polizei. (§§S. 41 —45.) 383— 385.
— Verlährung verwirkter Strasen und der Ansprüche
der
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(Feldpolizei-Orb.