Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 61 
Ständische Einrichtungen, (Forts.) Ständischer Ausschaß,, vereinigter, (Forts.) 
vom 3. Febr. 47.) B. f. — (B. v. 3. Febr. 47.) 43. 
(l. auch ständische Deputation.) — Einforderung des 
Gutachtens des vereinigten Landtags über Ainderungen 
der ständischen Verfassung. (V. v. J. Febr. 47. über die 
Bildung des vereinigten Landtages, §. 12.) 37. — auch 
bleiben dems. alle, auf dergl. Anderungen bezügliche stän- 
dische Verhandlungen ausschliehend vorbehalten. (ebend. 
6. 12.) 37. 
Ständischer Ausschuß, vereinig ker, periodische 
Zusammenberufung und Befugnisse desselben. (Patent vom 
3. Febr. 47.) 3. 34. — (U. v. 3. Febr. 47.) 40— 
42. — Bildung desselben und Wahl dessen Mitglieder 
aus den ständischen Ausschüssen der Provinzial - Land- 
tage, auf dem vereinigten Landtage, in der Zwischenzeit 
von einem verinigten Landtage zum andern aber, wie 
bisher, auf jedem Provinzial-Landtage. (ebend. §S. 1.) 
40. — außerdem treten nach Allerhöchster Bestimmung 
noch einzelne Abgeordnete des ersten Standes der Pre- 
vinzial-Stände dem ständischen Ausschusse hinzu. (ebend. 
§. 1.) 40. — Allerhöchste Ernennung eines Marschalls 
und Vize-Marschalls zur Leitung der Geschäfte und Füh- 
rung des Vorsltzes auf dems. (ebend. s. 7.) 41. — Zu- 
sammenberufung desselben so oft ein Bedürfniß dazu ein- 
tritt, längstens aber 4 Jahre nach dem Schlusse der 
sedesmaligen letzten Versammlung desselben, oder des letz- 
ten vereinigten Landtags. (ebend. §. 2.) 40. — Berath- 
schlagung und Absassung der Beschlüsse in demselben, 
der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit. (ebend. 
8. 8.) 41. — Verfahren, wenn sich durch dergl. Be- 
schlüsse ein Stand oder eine Provinz verletzt hält. (ebend. 
§S. 10., in Verbindung mit S. 17. der V. v. 3. Febr. 
47. Über die Bildung des vereinigten Landtags.) 38. 42. 
— für dens. dürfen die Provinzial- Landtage, die Kreis- 
stände, Gemeinden und audere Körperschaften den ein- 
zelnen Ausschüssen keine Instruktionen und Auftäge er- 
theilen. (ebend. §§. 9. u. 10., in Verbindung mit §. 19. 
der V. v. J. Febr. 47. über die Bildung des vereinig- 
ten Landtags.) 38. f. 42. — Zulassung der Staats- 
minister und der Allerhöchst beauftragten Beamten zu 
bems., welche, so oft sie es nöthig finden, darin das 
Wort verlangen können; jedoch nehmen dies. an den Ab- 
stimmungen keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder 
des ständischen Ausschusses dazu berechtigt sind. (ebend. 
§. 10., in Verbindung mit §. 22. der V. v. J. Febr. 47. 
über die Bildung des vereinigten Landtage.) 39. 42. — 
Regulirung des Geschäftsganges in dems. nach dem für 
den vereinigten Landtag Allerhöchst zu vollziehenden Ge- 
schäfts = Reglement. lebend. §. 10., in Verbindung mit 
§. 23. der V. v. 3. Febr. 47. über die Bildung des 
vereinigten Landtags.) 39. 42. — Auslbung des Yeti- 
tionerechts seitens desselben. (ebend. 88. 5. 8. u. 10., 
in Verbindung mit 8§§. 20. u. 21. der V. v. 3. Febr. 
47. über die Bildung des vereinigten Landtags.) 39. 
41. 42. — Mitwirkung desselben, in Vertretung des 
vereinigten Landtags zu Gesetzen, welche Veränderun- 
gen in Personen= und Eigenthumsrechten, oder andern, 
als die im §. 9. der V. v. 3. Febr. 47. über die Bil- 
dung des vereinigten Landtags bezeichneten Veränderun- 
gen in den Steuern zum Gegenstande haben. (YPatent v. 
3 Febr. 47. Nr. Z. z.) 3. f. — (V. v. J. Febr. 47. 
über die Bildung des vereinigten Landtags §S§. 12. und 
10.) 37. 38. — (V. v. Z. Febr. 47. über den vereinig- 
ten ständischen Ausschuß, S§. Z. u. 8.) 40. 41. 42. — 
desgl. bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschul- 
den, so weit solche nicht der ständischen Deputation für 
das Staatsschuldenwesen übertagen wird. (Patent vom 
J. Febr. 47. Nr. 3. b.) 34. — Mittheilungen über den 
Staatshaushalt an dens. (V. über den ständischen 
Ausschuß v. 3. Febr. 47. §. 6.) 41. — in Ver- 
tretung des vereinigten Landtags, Abgabe von Vorschlä- 
gen für die Wiederbesetzung erledigter Stellen bei der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden und Abnahme der 
FRechnungen der letztern. (V. über die Bildung des ver- 
einigten Landtags v. 3. Febr. 47. §. 8.) 36. — (V. 
über den ständischen Ausschuß v. J. Febr. 47. . 4.) 41. 
Stäudische Rechte, Entziehung oder Suspenslon derf. 
wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufes. (G. vom 
2. Juli 47.) 279— 282. — von deren Ausübung sind 
diesenigen Personen ausgeschlossen, welche der Ehren- 
rechte für verlustig, oder zur Verwaltung aller öffent- 
lichen Kmter, oder zur Ableistung eines nothwendigen 
Eides für unfähig erklärt sind, sowie dielenigen, welche 
durch ein militairisches Ehrengericht zu gewissen Strafen 
verurtheilt worden, oder das Bürger= oder Gemeinde- 
recht wegen ehrenrübrigen Verhaltens verloren haben. 
(ebend. §§. 1 — 3.) 279. — deggleichen diejenigen, wel- 
chen seitens ihrer Standesgenossen das Anerkenntniß un- 
verletzter Ehrenhastigkeit versagt wird. (ebend. §. 4.) 
279. — Verfahren bei Untersuchung und Entscheidung 
wegen Versagung des letztern vor einer ständischen Ver- 
sammlung, resp. vor einem in jedem einzelnen Falle ge- 
bildeten Gerichtshofe von Standesgenossen, wenn der 
Angeschuldigte dem Herrenstande angehört. (ebend. §§. 6. 
— 11.) 279—281. — der Ausspruch des lettern un- 
terliegt der Allerhöchsten Bestätigung. (ebend. §. 9. lit. c.) 
280. — Rekursverfahren und Bildung der Rekursinstanz 
aus den Provinzial -= Landtagsmitgliedern des Standes, 
dem der Angeschuldigte angehört, als Ehrengericht. (ebend. 
# 11.) 281. — werden in der Rekureinstang neue That- 
sachen von Erheblichkeit angeführt, so wird die Instrak- 
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