Sachregister. 1847. 61
Ständische Einrichtungen, (Forts.) Ständischer Ausschaß,, vereinigter, (Forts.)
vom 3. Febr. 47.) B. f. — (B. v. 3. Febr. 47.) 43.
(l. auch ständische Deputation.) — Einforderung des
Gutachtens des vereinigten Landtags über Ainderungen
der ständischen Verfassung. (V. v. J. Febr. 47. über die
Bildung des vereinigten Landtages, §. 12.) 37. — auch
bleiben dems. alle, auf dergl. Anderungen bezügliche stän-
dische Verhandlungen ausschliehend vorbehalten. (ebend.
6. 12.) 37.
Ständischer Ausschuß, vereinig ker, periodische
Zusammenberufung und Befugnisse desselben. (Patent vom
3. Febr. 47.) 3. 34. — (U. v. 3. Febr. 47.) 40—
42. — Bildung desselben und Wahl dessen Mitglieder
aus den ständischen Ausschüssen der Provinzial - Land-
tage, auf dem vereinigten Landtage, in der Zwischenzeit
von einem verinigten Landtage zum andern aber, wie
bisher, auf jedem Provinzial-Landtage. (ebend. §S. 1.)
40. — außerdem treten nach Allerhöchster Bestimmung
noch einzelne Abgeordnete des ersten Standes der Pre-
vinzial-Stände dem ständischen Ausschusse hinzu. (ebend.
§. 1.) 40. — Allerhöchste Ernennung eines Marschalls
und Vize-Marschalls zur Leitung der Geschäfte und Füh-
rung des Vorsltzes auf dems. (ebend. s. 7.) 41. — Zu-
sammenberufung desselben so oft ein Bedürfniß dazu ein-
tritt, längstens aber 4 Jahre nach dem Schlusse der
sedesmaligen letzten Versammlung desselben, oder des letz-
ten vereinigten Landtags. (ebend. §. 2.) 40. — Berath-
schlagung und Absassung der Beschlüsse in demselben,
der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit. (ebend.
8. 8.) 41. — Verfahren, wenn sich durch dergl. Be-
schlüsse ein Stand oder eine Provinz verletzt hält. (ebend.
§S. 10., in Verbindung mit S. 17. der V. v. 3. Febr.
47. Über die Bildung des vereinigten Landtags.) 38. 42.
— für dens. dürfen die Provinzial- Landtage, die Kreis-
stände, Gemeinden und audere Körperschaften den ein-
zelnen Ausschüssen keine Instruktionen und Auftäge er-
theilen. (ebend. §§. 9. u. 10., in Verbindung mit §. 19.
der V. v. J. Febr. 47. über die Bildung des vereinig-
ten Landtags.) 38. f. 42. — Zulassung der Staats-
minister und der Allerhöchst beauftragten Beamten zu
bems., welche, so oft sie es nöthig finden, darin das
Wort verlangen können; jedoch nehmen dies. an den Ab-
stimmungen keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder
des ständischen Ausschusses dazu berechtigt sind. (ebend.
§. 10., in Verbindung mit §. 22. der V. v. J. Febr. 47.
über die Bildung des vereinigten Landtage.) 39. 42. —
Regulirung des Geschäftsganges in dems. nach dem für
den vereinigten Landtag Allerhöchst zu vollziehenden Ge-
schäfts = Reglement. lebend. §. 10., in Verbindung mit
§. 23. der V. v. 3. Febr. 47. über die Bildung des
vereinigten Landtags.) 39. 42. — Auslbung des Yeti-
tionerechts seitens desselben. (ebend. 88. 5. 8. u. 10.,
in Verbindung mit 8§§. 20. u. 21. der V. v. 3. Febr.
47. über die Bildung des vereinigten Landtags.) 39.
41. 42. — Mitwirkung desselben, in Vertretung des
vereinigten Landtags zu Gesetzen, welche Veränderun-
gen in Personen= und Eigenthumsrechten, oder andern,
als die im §. 9. der V. v. 3. Febr. 47. über die Bil-
dung des vereinigten Landtags bezeichneten Veränderun-
gen in den Steuern zum Gegenstande haben. (YPatent v.
3 Febr. 47. Nr. Z. z.) 3. f. — (V. v. J. Febr. 47.
über die Bildung des vereinigten Landtags §S§. 12. und
10.) 37. 38. — (V. v. Z. Febr. 47. über den vereinig-
ten ständischen Ausschuß, S§. Z. u. 8.) 40. 41. 42. —
desgl. bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschul-
den, so weit solche nicht der ständischen Deputation für
das Staatsschuldenwesen übertagen wird. (Patent vom
J. Febr. 47. Nr. 3. b.) 34. — Mittheilungen über den
Staatshaushalt an dens. (V. über den ständischen
Ausschuß v. 3. Febr. 47. §. 6.) 41. — in Ver-
tretung des vereinigten Landtags, Abgabe von Vorschlä-
gen für die Wiederbesetzung erledigter Stellen bei der
Hauptverwaltung der Staatsschulden und Abnahme der
FRechnungen der letztern. (V. über die Bildung des ver-
einigten Landtags v. 3. Febr. 47. §. 8.) 36. — (V.
über den ständischen Ausschuß v. J. Febr. 47. . 4.) 41.
Stäudische Rechte, Entziehung oder Suspenslon derf.
wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufes. (G. vom
2. Juli 47.) 279— 282. — von deren Ausübung sind
diesenigen Personen ausgeschlossen, welche der Ehren-
rechte für verlustig, oder zur Verwaltung aller öffent-
lichen Kmter, oder zur Ableistung eines nothwendigen
Eides für unfähig erklärt sind, sowie dielenigen, welche
durch ein militairisches Ehrengericht zu gewissen Strafen
verurtheilt worden, oder das Bürger= oder Gemeinde-
recht wegen ehrenrübrigen Verhaltens verloren haben.
(ebend. §§. 1 — 3.) 279. — deggleichen diejenigen, wel-
chen seitens ihrer Standesgenossen das Anerkenntniß un-
verletzter Ehrenhastigkeit versagt wird. (ebend. §. 4.)
279. — Verfahren bei Untersuchung und Entscheidung
wegen Versagung des letztern vor einer ständischen Ver-
sammlung, resp. vor einem in jedem einzelnen Falle ge-
bildeten Gerichtshofe von Standesgenossen, wenn der
Angeschuldigte dem Herrenstande angehört. (ebend. §§. 6.
— 11.) 279—281. — der Ausspruch des lettern un-
terliegt der Allerhöchsten Bestätigung. (ebend. §. 9. lit. c.)
280. — Rekursverfahren und Bildung der Rekursinstanz
aus den Provinzial -= Landtagsmitgliedern des Standes,
dem der Angeschuldigte angehört, als Ehrengericht. (ebend.
# 11.) 281. — werden in der Rekureinstang neue That-
sachen von Erheblichkeit angeführt, so wird die Instrak-
lion