Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

A.  Allgemeine  Vorschriften.

Der  Arbeiter  ........  ........  .  .  ...  unterwirft  sich  nachstehenden  Vorschriften
  und  erkennt  solche  durch  seine  Namensunterschrift  an.

(fuͤr  den  Fall,  daß  der  Arbeiter  nicht  schreiben  kann,  hat  derselbe  sie
in  Gegemwart  eines  Zeugen  zu  unterkreuzen.)

1)  Der  Schachtmeister  erhält  beim  Beginn  der  Arbeit  einen  Akkordzettel,
welcher  die  Bezeichnung  der  Arbeit  und  den  dafür  bedungenen  Preis
enthält,  wofür  die  Arbeit  untadelhaft  ausgeführt  werden  muß.

2)  Jedem  Mitarbeiter  der  Schacht  steht  die  Einsicht  des  Akkordzettels  zu
jeder  Zeit  zu.

3)  Mindestens  alle  14  Tage  erfolgen  Zahlungen,  und  in  sofern  die  übernommenen
  Akkordstücke  während  dieser  Zeit  nicht  vollständig  ausgeführt
sind,  werden  Abschlagszahlungen  nach  Verhältniß  des  Werths  der  wirklich
  gefertigten  Arbeit  geleistet.

4)  Die  geleisteten  Abschlagszahlungen  werden  jedesmal  auf  dem  Akkordzetrel
vermerkt.

5)  Dem  Schachtmeister  wird  bei  jeder  Zahlung  noch  ein  besonderer  Zettel
eingehändigt,  welcher  nachweist,  wofür  die  Zahlung  geleister  worden.
Diesen  Zettel,  welcher  mit  der  Umerschrift  und  dem  Siegel  (oder
Stempel)  des  Bau-Aufsichtsbeamten  versehen  isti,  hat  der  Schachtmeister
auf  Verlangen  jedem  einzelnen  Arbeiter  vorzuzeigen.

6)  Bei  den  Akkordarbeiten  haben  die  Arbeiter  einer  jeden  Schacht  aus  ihrer
Mitte  zwei  Mann  zu  wählen,  welche  gemeinschaftlich  mit  dem  Schachtmeister
  alle  Angelegenheiten  der  Schacht,  sowohl  dem  Aufsichtspersonal
gegenüber,  als  für  die  richtige  und  fleißige  Befoͤrderung  der  Arbeit,  die
Schege  Führung  der  Tagesliste,  sowie  für  die  einem  jeden  Arbeiter  gebührende
  richtige  Zahlung,  zu  sorgen  haben.  Es  dürfen  aus  einer  Schacht
niemals  mehr  als  diese  drei  Personen  zur  Empfangnahme  der  von  der
Schacht  verdiemen  Zahlung  oder  zur  Anbringung  von  Beschwerden  sich
einfinden.

Erscheinen  bei  solchen  Veranlassungen  mehr  als  die  drei  dazu  bestimmten
  Arbeiter  aus  einer  Schacht,  so  ist  dies  als  eine  Verletzung  der
bestehenden  Ordnung  anzusehen  und  werden  die  Uebertreter  sofort  aus
der  Arbeit  entlassen.

7)  Den  Aufsehern  und  Schachtmeistern,  wie  deren  Familiengliedern,  ist  jeder
Schankverkehr  oder  Handel  mit  Bedürfnissen  der  Arbeiter  streng  untersagt.


8)  Der  Schachemeister  muß  nach  der  ihm  ertheilten  Anweisung  des  Bau-Aufsehers
  für  die  richtige  Ausführung  der  Arbeit  sorgen.  Wird  durch
sein  Verschulden  die  Arbeit  nicht  richeig  ausgeführt,  so  daß  eine  Abän-Nörgang

  1847.  (Nr.  2789.)  *5  derung