— 34 —
vom 5. Juni 1823. F. III. Nr. 2., so lange keine allgemeine ständi-
sche Versammlungen Statt finden, beigelegt war;
b) die durch das Gesetz vom 17. Jannar 1820. vorgesehene ständische
Mitwirkung bei der Verzinlung und Tilgung der Sgaatsschulden,
soweit osche nicht der ständischen Deputation fa das Staatsschulden-
wesen übertragen wird;
P) das Petitionsrecht über innere, nicht blos provinzielle Angelegenheiten.
Alles dies nach näherer Vorschrift der Jer#rbnungen vom beuti-
gen age *
über die Bildung des Vereinigten Landtages,
über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten standischen Aus-
schusses und dessen Befugnisse, und
über tie . einer ständischen Deputation für das Staatsschul-
enwesen.
Inden Wir sonach uͤber die Zusagen Unseres Hoͤchstseeligen Herrn Vaters
Majestaͤt hinaus, die Erhebung neuer, sowie die Erhoͤhung der bestehenden
Steuern an die, im Wesen deutscher Verfassung begruͤndete Zustimmung der
Stände gebunden und dadurch Unseren Unterthanen einen besonderen Beweis
Unseres Königlichen Vertrauens 9 eben haben, erwarten Wir mit derselben
Zuversicht aus ihre so oft erprobte Treue und Ehrenhaftigkeit, mit welcher Wir
den Thron Unserer Väter bestiegen haben, daß sie Uns auch bei diesem wich-
tigen Schritte getreulich zur Seite stehen und Unsere — nur auf des Vater-
landes Wohl gerichteten — Bestrebungen nach Kräften unterstützen werden,
damit denselben unter Gottes gnddigem Beistande das Gedeihen nicht fehle.
Urkundlich unter Unserer Pochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
(Nr. 0792.) Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages. Vom 3. Februar 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Meußen rc. W.
verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Ver-
folg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen
Tage, über die Bildung des Vereinigten Landtages, wie folgt:
K. 1.
Wir werden die acht Provinziallandtage Unserer Monarchie zu einem
Landtage vereinigen, so oft dazu nach Inhalt Unseres vorerwähnten Patents
vom heutigen Tage ein Bedürfniß eintritt, oder wenn Wir es außerdem wegen
besonders wichtiger Landesangelegenheiten für angemessen erachten. Ueb
eber