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Ueber den Ort der Versammlung des Wereinigten Landtages und deren
Dauer, sowie über die Eröffnung und die Schließung derselben, werden Wir
für jeden einzelnen Fall besondere Bestimmung treffen.
g. 2.
Wri ertheilen den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, sobald sie nach
Vorschrift Unserer Hausgesetze die Großjährigkeir erreicht haben, Sitz und
Stimme im Stande der Fürsten, Grafen und Herren auf dem Wereinigten
Landtage. Außerdem bilden den Herrenstand desselben: die zu den Provinzial-
Landtagen berufenen vormaligen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen),
die Schlesischen Fürsten und Standesherren und alle mit Wirilstimmen begab-
ten, oder an Kollektivstimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren
der acht Provinziallandtage. .
Die Prinzen Unseres Hauses koͤnnen fuͤr einzelne Verhinderungsfaͤlle
einen anderen Punzen des Hauses mit Führung ihrer Stimmen dur eine
von Uns zu genehmigende Vollmacht beauftragen.
Von den übrigen Mitgliedern des Herrenstandes steht denjenigen, welche
sich auf den Provinpsallandtagen durch Bevollmächtigte vertreten lassen dürfen,
diese Befugniß in gleicher Weise auch für den Vereinigten Landtag zu.
In Ansehung der Organisation und WVersiärkung des Herrenstandes be-
balten Wir Uns weitere Entschließung vor.
K. 3.
Die Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden der
acht Provinzen Unserer Monarchie Escheinen auf dem Vereinigten Landtage in
gleicher Zahl, wie auf den Provinziallandtagen.
S. 4.
Dem Vereinigten Landtage übertragen Wir die im Artikel II. der Ver-
ordnung über das Staatsschuldemwesen vom 17. Januar 1820. vorbehaltene
ständische Mitwirkung bei Staatsanleihen, und sollen demgemäß neue Darlehne,
für welche das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats zur Sicher-
heit bestellt wird (Artikel III. der Verordnung vom 17. Januar 1820.), fortan
nicht anders, als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten Land-
tages aufgenommen werden.
+K. 5.
Wenn neue Darlehne von der im F. 4. bezeichneten Art zur Deckung
des Staatsbedürfnisses in Friedenszeiten bestimmt sind, so werden Wir
solche, ohne Zustimmung des Wereinigten Landrages, nicht aufnehmen lassen.
K. 6.
Wemn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen
Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die in
Unserem Staatsschatze und sonst vorhandenen Reservefonds nicht ausreichen
und deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen, die Einberufung des Ver-
(Ne. 2793.) 6“ einig-