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desselben ausgeführtes Unternehmen durch nothwendige Eimichtungen zu er-
weitern.
§. Zwei.
Zur Deckung der Kosten dieser Einrichtungen sollen siebenzehnhundert
zweiundfünfzig Stück neue Bonn-Cölner Eisenbahnaktien à hundert Thaler,
mithin öber hundert fünf und siebenzig tausend zweihnndert ler,
kreirt werden. Das gesammte Stammkap#ical der Bonn-Cölner Eisenbahn-
Gesellschaft wird sonach auf die Summe von einer Million ein und fünfzig
tausend zweihundert Thaler erhöht und durch zehntausend fünfhundert zwölf
Aktien à hundert Thaler reprasentirt.
g. Drei.
Die neuen Aktien werden mit Bezugnahme auf diesen Nachtrag übri-
gens in der nämlichen Form, als wie die ursprünglichen Stammaktien, unter
forklaufender Nummer von achttausend slebenhundert ein und sechszig bis zehn-
tausend fünfhundert zwölf einschließlich ausgefertigt und gewären ihren In-
habern völlig gleiche Rechte wie die ursprunglichen Stammaktien mit Jinsen-
und Dividendengenuß vom ersten Januar achtzehnhundert sieben und vier-
zig an.
g. Vier.
Der Besitz von je fuͤnf urspruͤnglichen Aktien berechtigt zum Empfang
einer neuen Aktie zum Nominalwerth und der Besitz von weniger als fuͤnf
urspruͤnglichen Aktien zu Fünftel-Interimsscheinen, von denen je fünf Anspruch
auf eine neue Akrie geben.
. Fuͤnf.
Die in einer von der Direktion zu bestimmenden Frist etwa nicht abge-
nommenen Aktien sollen im Interesse der Gesellschaft zum Tageskurse best-
möglichst verkauft werden.
§. Sechs.
Die hierauf bezüglichen und die sonstigen speiellen Modalitäten, nach
denen bei der Emission der Mrien zu verfahren, bleiben der Direktion der
Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft überlassen.
(Nr. 2800.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Januar 1847., betreffend die Aufloͤsung
der Rhein-Preußischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Düsseldorf; und
die Abwickelung der Geschäfte dieser Gesellschaft.
D. nach Ihrem Berichte vom 12. Dezember v. J. das Versicherungskapital
der Rhein-Preußischen Feuerversicherungs-Gesellschaft in Düsseldorf nicht mehr
drei Millionen Thaler beträgt, und deshalb nach Arr. 41. des unter dem
31. Januar 1845. von Mir genehmigten revidirten Statuts die Auflösung der
Gesellschaft erfolgen muß, das gedachte Statut aber für diesen Fall keine Be-
stimmungen in Betreff der Abwickelung der Geschäfte der Gesellschaft enthält,
so will Ich den Beschlüssen, welche nach dem Mir eingereichten Protokolle von
der am 22. Dezember 1845. stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung
wegen Auflösung der Gesellschaft und in Betreff der Ausführung der Liquidarion
ge—