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aber nicht den Rang der Regimentskomman-
deure haben, für Präsides der Remonte-An-
kaufskommissionen, wenn ihnen nicht der oben-
#odachte höhere Rang beigelegt ist .. 3 Rthlr. — Sgr.
für die ubrigen Stabsofsiziere, für die Ersten
Hülfsoffiziere der Remonte-Ankaufskommissto-
nen, für Generalärzee 2 15=
für Hauptleute und Rlttmeisier, für Regiments-
Aerzte, Ober-Stabsärzte, für Trainrendanten 2 —-
fuͤr Lieutenants, fuͤr Trainkontrolleure, fuͤr Batail-
lons= und Garnison-Stabsärzte, für Stabs-
Aerzte ersier Klasse .. . . . .. -..... 1 20 =
für Stabsärzte zweiter Klasse, für Assistenzärzte,
für Ingenieur-Geographen . 1 10 -
fuͤr Unteroffiziere, welche das Portépee tragen, fuͤr
Unteraͤrzte, fuͤr die im Feldwebelrange stehen-
den untern Beamten des Festungs= und Ar-
tillerieweses
für Unceroffiziere, welche das Portépee nicht tra-
en, für Kurschmiede und die im Unteroffizier-
ange stehenden untern Beamten des Fe-
stungs= und Arkilleriewesens — -
für Gefreite, Chirurgengehülfen und Soldatcten —. 15
Bei Sendungen in das Ausland können diese Tagegeldersätze, dem Ver-
haltnisse entsprechend, erhöht werden. ·
5.2.
Die Reisezulagen, welche bisher, theils in festen Jahresbetraͤgen, theils
nach der Dauer der Dienstreisen gewaͤhrt worden, hoͤren mit dem Schlusse des
Jahres 1848. auf. · (
20
K. 3.
Für die Zeit, in welcher Tagegelder gegeben werden, fällt der Anf
spruch auf Naturalquartier oder Servis im Kommandoorte weg.
g. 4.
Bei Dienstreisen werden die Tagegelder, sowohl für die Tage der wirk-
lichen Reise, als auch für die Tage des Aufenthalts am Besümmungsorte, an
diesem jedoch, im Inlande — wenn das Kriegsministerium in geeigneten Fällen
nicht eine weitere Bewilligung gesiattet — längsiens für sieben Tage, den Tag
der Ankunft miteingerechnet, gewährt. Dauert der Aufenthalt länger, als sie-
ben Tage, so hören die Tagegelder mit dem siebenten Tage auf; dauert er
aber voraussichtlich länger, als sechs Monate, so fallen sie mit dem Tage der
Ankunft weg. Im erstiern Falle beginnt vom achten Tage, im letztern
vom