Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 28. 
Die Vorladung des Klägers muß enthalten: 
1) die Benachrichligung von dem anberaumten Termine; 
2) die Aufforderung, zur fesigesetzten Stunde in Person oder im Falle der 
Abwesenheit oder Krantheln durch einen nach F. 50. zulässigen und mir 
schriftlicher Bollmacht versehenen Bevollmächtigten zu erscheinen; 
3) die Bedeutung, daß, wenn Kläger nicht erscheine oder sein Bevollmäch= 
tigker den Bestimmungen im P. 50. nicht genüge, die Akten auf seine 
Kosten würden zurückgelegt werden. 
K. 29. 
Nach den in den Vorladungen gestellten Verwarnungen wird verfahren, 
wenn der eine oder der andere Theil in dem anberaumten Termine ausbleibt. 
Hat das Gewerbegericht aus eigener Wissenschaft oder durch eine Vor- 
siellung der Verwandten, Nachbarn oder Freunde des Verklagten davon Kennt- 
niß, daß derselbe durch Abwesenheit, schwere Krankheit oder andere erhebliche 
Gründe verhindert sei, in dem anberaumten Termine zu erscheinen, so kann 
durch einen Beschluß des Gerichts die Abfassung des Kontumazialbescheides 
abgelehnt und ein neuer Termin zur Klagebeantworkung angesetzt werden. 
Wenn keiner von beiden Theilen erscheint, werden die Aklen auf Kosten 
des Klägers zurückgelegt. 
I 
Sind beide Theile erschienen, so hat der Verklagre die Klage zu beant- 
worten und seine Einwendungen anzubringen. Nach Anhörung des Klägers 
über diese Einwendungen sind beiden Theilen Vorschläge zur gütlichen Beile- 
gung des Streites zu machen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so wird die 
darüber aufzunehmende Verhandlung von den Betheiligten vollzogen. Oiesel- 
ben erhalten auf Verlangen Ausferkigungen der Verhandlung. 
S. 31. 
Ergiebt sich aus den Erklärungen der Parteien, daß es für die Ent- 
scheidung des Rechtsstreites auf besondere gewerbliche Kennmmisse ankommt, so 
ist das Gericht befugt, zu seiner Informarion noch andere Sachverständige zu- 
zuziehen und zu vernehmen, oder die Parteien vor eines der Mitglieder oder 
vor einen der Stellvertreter, welcher dazu vermöge seines Gewerbes geeignet 
erscheint, zu verweisen, um ihnen Vergleichsvorschldge zu machen, und im Falle 
solche nicht angenommen werden sollten, einen gutachtlichen Bericht über den 
Screitgegenstand zu erstarten. 
K. 32. 
Ueber die zur Enrscheidung der Sache erforderliche Beweisaufnahme hat 
das Gericht, nachdem die Parteien über ihre elwaigen Einwendungen gegen 
die vorgeschlagenen Zeugen und sonstigen Beweismirtel gehört worden, Beschluß 
zu fassen. Sind die Beweismittel zur Stelle, so kann der Beweis sofort auf- 
genommen und das Urtheil gesprochen werden. 
Im entgegengesetzten Falle werden die Parteien, wenn sie anwesend sud 
Mund-
	        
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