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Jedoch treten hierbei nachstehende Modifikationen ein:
1) die Vollstreckung des Personal-Arrestes gegen den Verklagten ist aus-
eschlossen;
2) ber Verklagte hat die Wahl, ob er dem ergangenen Urtheile Genüge
leisten oder eine vom Gericht festzusetzende Kaution in baarem Gelde
oder geldwerthen Papieren beslellen will. Handelt es sich im Prozesse
um eine streitige Sache oder Summe, so ist der Verklagte befugt, die-
selbe zum gerichtlichen Gewahrsam zu geben.
Sechster Abschnitt.
Stempel und Gebühren.
K. 56.
Die Verhandlungen über die vor dem Vergleichs-Ausschusse oder vor
dem Gewerbegericht zu Stande gekommenen Vergleiche und deren Ausferti-
gungen sind stempelfrei. ,
An Gebühren für das Verfahren vor dem Vergleichs-Ausschusse soll
zur Gebührenkasse des Gewerbegerichts ein Pauschquantum von fünf bis zu
funfzehn Silbergroschen erhoben werden.
§. 57.
Für das gerichtliche Verfahren vor dem Gewerbegerichte ist zur Kasse
des bbeerbegerschs ein Pauschquantum von 15 Sgr. bis zu 5 Rhhlr.
zu erheben.
In Ansehung der Stempel kommen die allgemeinen Vorschriften zur
Anwendung.
Schlußbestimmungen.
KS. 58.
Alle dem vorstehenden Gesetze entgegenstehenden allgemeinen und beson-
deren gesetzlichen Bestimmungen werden hunburch aufgehoben.
9. 59.
Soweit in diesem Gesetze nicht etwas Anderes bestimmt ist, kommen in
den, den Gewerbegerichten uͤberwiesenen Rechtsangelegenheiten die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 9. Februar 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. von der Heydt.
Für den Finanz-Minister:
Kühne. Gr. v. Bülow.