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K. 10.
Die Ausnahmen, welche in den 9#. 1. und 2. des Gesetzes vom 11.
August 1848., betreffend die Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes in Un-
tersuchungs= und Injuriensachen Sesesammlung S. 201.), hinsichtlich des
Gerichtsslandes der Richter, gerichtlichen Polizeibeamten und Patrimonialge-
richtsherren gemacht sind, werden hierdurch aufgehoben.
Der Mllltairgerichtsltand in Strafsachen, sowie der Gerichtsstand der
Studirenden, soll durch besondere Gesetze anderweit bestimmt werden. Bis
dahin verbleibt es bei den darüber bestehenden Worschriften.
K. 11.
Räcksichtlich der Rechtsstreitigkeiten unter Mitgliedern der Kbniglichen
Familie, sowie der nicht streitigen Rechtsangelegenheiten der zur Königlichen
Famiiee gehôrigen Personen, namentlich in Betreff der Testamentserrichungen,
achlaßregulirungen, Familienschlüsse, Ehesachen, Vormundschafts= und ähn-
lichen Angelegenheiten, wird durch die gegenwärtige Verordnung nichts geän-
Vet, vielmehr behält es in dieser Beziehung bei der Hausverfassung sein Be-
wenden.
S. 12.
Die nach der Verordnung vom 28. Juni 1844. (Gesetzsamml. S. 184. f.)
zu behandelnden Prozesse, welche die Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit
einer Ehe zum Gegenstande haben, gehen wieder auf die ordentlichen persn-
lichen Gerichte über. Es andern sich die G. 1., 2. und 56. jener Verordnung
hiernach ab, auch wird mit Aufhebung des §. 3. derselben bestimmt, daß für
die Sitzungsverhandlungen in erster Instanz drei und in zweiter Instanz fünf
Richter genügen sollen. Die Geschäfte des Staatsanwalts in diesen Prozessen
hat der bei dem kompetenten Gerichte für Strafsachen bestellte Staaksanwalt
wahrzunehmen.
K. 13.
Unter Abänderung des Edikts vom 21. Februar 1816. (Gescesammlung
S. 104.) und der Kabinetsorder vom 6. Juli und 12. Oktober 1837. (Ge-
setsamml. S. 134. und 147.) wird der Spezialgerichtsstand für Bergwerks-
sachen gleichfalls aufgehoben. Bei den dort bezeichneten Rechtsstreitigkeiten,
welche von jetzt ab auch in ersier Instanz vor die ordentlichen Gerichte ge-
hören, haben jedoch die Gerichte, wenn sie dies entweder selbst für nothwendig
erachten, oder wenn von einer der Parteien darauf angetragen wird, aus der
Zahl der von dem Ober-Bergamte des Bezirks zu bezeichnenden bergmänni-
schen Sachverständigen zwei derselben zu den mündlichen Verhandlungen mit
vollem Stimmrechte zuzuziehen.
Letztere Vorschrift findet auch Anwendung, wenn dergleichen Bergsachen
in die zweite und dricte Instanz gelangen, jedoch dürfen in der höheren In-
stanz nicht solche Sachverständige zugezogen werden, welche in derselben Sache
schon in einer der früheren Instanzen bei der Entscheidung mitgewirkt beeen