Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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aller bis dahin nicht eingelieferten Pfandbriefe, und zwar auf Kosten 
der Inhaber derselben, wiederholt werden. 
c) Die Inhaber der gekuͤndigten Pfandbriefe sind verpflichtet, dieselben vor 
dem Verfalltermine einzuliefern. 
Ueber die Einlieferung wird von der Landschaft Rekognition er- 
theilt, und gegen Ruͤckgabe dieser im Verfalltermine die Kapitalzah- 
lung geleistet. 
d) Mit den Kapitalbriefen muͤssen auch entsprechende Zinkupons — so 
weit diese vorausgereicht und noch nicht faͤllig sind — zuruͤckgeliefert 
werden; fuͤr nicht zuruͤckgelieferte wird der gleiche Betrag am Kapitale 
gekuͤrzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Kupons verwen- 
det zu werden. 
Wenn ein gekündigter Pfandbrief nicht spätestens sechs Wochen vor 
dem Fälligkeitstermine, d. i. bis zum 15. Mai, bezüglich 15. Novem- 
ber, eingeliefert und hierdurch ein Verzug in der rechtzeitigen Zahlung 
herbeigeführt worden ist, so hat der Glaubiger den hieraus entstehenden 
Zinsenverlust sich selbst beizumessen. 
1Wenn aber der gekündigte Pfandbrief auch im Fälligkeitstermine und 
längstens bis zum 6. August (für den Johanniskermin), bezüglich 6. 
Februar (für den Weihnachtstermin) nicht eingeliefert worden ist, so 
hat die Generallandschafts-Direktion die Baarvalute, nach Entnahme des 
dem Glaäubiger zur Last fallenden verhältmißmäßigen Beitrages zu den 
Kosten der wiederholten Kündigungsbekanntmachung, zu ihrem De- 
positorium zu veranschaffen und die in dem Kündigungserlasse ange- 
drohete Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festzusetzen. 
Nach Ablauf eines Vierteljahres, vom Fälligkeitsrermine ab gerechnet, 
also mit dem 1. Oktober, bezüglich 1. April, tritt die Verbindlichkeit 
der Landschaft, als Deposttalbehörde, ein, dem Inhaber des Pfandbriefs 
von der für ihn deponirten und zinsbar zu benutzenden Baarvalute 35 
Prozent Deposttalzinsen zu berechnen, oder aber die Valute für Rech- 
nung des Gläubigers in Neue Pfandbriefe umzusetzen. 
h) Hat der Inhaber den gekündigten Pfandbrief zwar vor dem Verfall- 
termine eingeliefert, die Baarvalute aber unab ehoben gelassen, so findet 
wegen deren Deposition und Verzinsung dasselbe Statt, was vorstehend 
für den Fall der unterlassenen Einlieferung vorgeschrieben ist. 
i) Wenn ein Pfandbrief nicht durch Baarzahlung eingelöset, sondern nur, 
weil die Landschaft gerade dieses individuellen Pfandbriefes zu einer be- 
stimmten Operation bedarf, mittelst eines anderen gleichhaltigen Pfand- 
briefs eingetauscht werden soll, so muß derselbe ebenfalls offentlich 
aufgekündigt werden. Auch für diesen Fall gelten die vorsiehenden Be- 
stimmungen, mit denen aus der Natur der Valute sich von selbst er- 
ebenden Abweichungen. Der Betrag nicht eingelieferter Kupons wird 
heer durch Zurückhalten der entsprechenden Kupons des Ersatzbriefes 
gedeckt, der verhältnißmäßige Beitrag zu den Kosten der wiederholten 
Kündigungsbekanntmachung aus den Zinsen des Ersatzbriefes entnom- 
men; und an die Stelle der von der Valute eines nicht eingeliefer- 
(Nr. 3130.) ten 
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