Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

eingerichtete Kreis- und Stadtgerichte in Verbindung mit Einzelrichtern, in 
weiter Instanz durch Appellationsgerichte, in letzter Instanz durch das Ober- 
##bunar zu Berlin ausgeübt. 
Außerdem sollen an Orten, wo sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, beson- 
dere Handels= und Gewerbegerichte, in welchen die Rechtspflege durch sachkun- 
dige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter verwaltet oder mitverwaltet 
wird, eingerichtet werden. 
1. Gerichte erster Insianz. 
. 19. 
Der Jurisdikrionsbezirk eines Kreisgerichts soll ungefähr 40,000 bis 
70,000 (durchschnittlich 50,000) Einwohner umfassen und sich der Kreiseinthei- 
lung möglichst anschließen. Für jeden landräthlichen Kreis, wenn derselbe un- 
geflor. 40,000 Einwohner enthält, sonst für zwei landraäthliche Kreise, oder für 
einen Kreis mit Hinzufügung eines Theils des Nachbarkreises, wird selbststan- 
dig, oder durch Vereinigung der bestehenden Gerichtsbehörden ein aus einem 
Direktor und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Räthen und Assesso- 
ren), mindestens zusammen aus sechs, ausnahmsweise aus fünf Richtern besie- 
hendes Kreisgericht gebilder, dessen Sitz, wenn nichr erhebliche Gründe entge- 
genstehen, noglichst die Kreisstade, und im Falle der Kombinirung zweier Kreise, 
möglichst die am meisten im Mittelpunkte des Gerichtssprengels gelegene Kreis- 
stade sein soll. 
In Städten von 50,000 und mehr Einwohnern wird neben den beizu- 
behaltenden Stadtgerichten ein besonderes Kreisgericht eingerichtet, sofern es 
mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang unangemessen erscheint, ihre Bezirke 
auf den übrigen Theil des betreffenden Kreises auszudehnen. 
Dem ersten Direktor eines Stadtgerichts in den oben bezeichneten grö- 
ßeren Städten soll der Amtskarakter „Präsident“ zustehen. 
K. 20. 
Jedes Kreisgericht und jedes Stadtgericht zerfallt in zwei Hauptabthei- 
lungen, von welchen der ersien die streitige Gerch zborken in Zivil= und Straf- 
sachen, einschließlich der Kredit= und Subhastationssachen, der zweiten alle übri- 
gen Gegenstände der Justizverwaltung, welche nicht den Appellationsgerichten 
vorbehalten sind (F. 25.), zugewiesen werden. Sie unterscheiden sich bei ihren 
Verfügungen und Entscheidungen durch den Beisatz: „Erste Abtheilung“ und 
„Iweite Abtheilung“. Oer DOtrektor kann Vorsitzender beider Abtheilungen sein. 
Bei der ersten Abtheilung sind durch den DOirektor siändige Kommissarien 
für die von Einzelrichtern zu verhandelnden und zu entscheidenden Bagatell-, 
Injurien= und Untersuchungssachen zu besiellen. Bagatellsachen sind ohne Un- 
kerschied alle diejenigen Prozesse, deren nach Gelde zu schätzender Gegenstand 
50 Rrthlr. nicht übersteige. In Bezug auf die Injuriensachen soll es dem Er- 
messen des Kreis= oder Stadtgerichts überlassen bleiben, auf den Antrag einer 
Partei die Verhandlung und Entscheidung vor das Kollegium zu verwelsen. 
So weit es bei der ersten Abtheilung für die Aburkheilung der Der- 
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