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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JJNr. 22.—
(Nr. 3137.) Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung
gefährdenden Mißbrauches des Versammlungs= und Vereinigungsrechtes.
Vom 29. Juni.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. w.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Ar-
tikels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt:
S. 1.
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten ex-Versammlun-
örtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 24 Stun-
den vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der
Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizei-Behörde zu machen. Diese Behörde
hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
g. 2.
en jeder U
ß dat
öffentliche
Angelegen-
heiten erör-
den sollen.
Die Vorsteher von Wereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche An= Vereine zur
elegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereines binnen drei
“# nach dessen Errichtung, und alle Abänderungen der Statuten binnen
drei Tagen, nachdem sie zu Stande gekommen sind, der Ortspolizei-Behörde
zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf be-
zügliche Auskunft zu ertheilen.
Die Ortspolizei-Behörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten
oder der Abänderungen derselben sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen
sich nicht auf kirchliche und religisse Vereine und deren Versammlungen.
Jebrgang 1819. (Nr. 3137.) 35 . 3.
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1849.
Einwirkung
auf öffentli-
che Angele-
genheiten.