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S. 17.
Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die An-
gehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegeneinander öffent-
lich anreizt, wird mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern,
oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
S. 18.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behauptet oder ver-
breitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit die Einrichtungen des
Staates oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Hasse oder der Verachtung
aussetzen, wird mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern, oder
mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
. 19.
Wer über eine im Staate bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Leh-
ren, Einrichtungen oder Gebrauche sich öffentlich in einer Weise ausläßt,
welche dieselben dem Hasse oder der Verachtung aussetzt, wird mit Geldbuße
von zwanzig bis zu zweihunderr Thalern, oder mit Gefängniß von vier
Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
K. 20.
Majestãlsbelei- Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
digung. stellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefaͤngniß von zwei
Monaken bis zu fünf Jahren bestraft.
Wer durch eines der bezeichneten Mittel die Königin beleidigt, wird mit
der nämlichen Strafe belegt.
g. 21.
Bel- it igung des Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
2h stellung den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses, oder
Migiteder den Regenten des Preußischen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von
e
Kamigl. Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Hauses 1c.
g. 22.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
stellung das Oberhaupt eines deutschen oder eines anderen mit dem Preußi-
schen Staate in anerkanntem völkerrechtlichen Verkehre stehenden Staates be-
leidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft.
Beleidigung d. g. 23.
mnunschen, Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
Koörperschaf-
u. Behor- stellung .
den 2c. eine