Full text: Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

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hörde die nach §. 5 Abs. 1 der Verfügung vom 26. September 1879 (Reg. Blatt S. 365) 
in dem Einlieferungsschein für einen Strafgefangenen erforderlichen Notizen enthalten. 
Sollte das Oberamt Kenntniß davon haben, daß der Eingewiesene zu Arbeiten außer 
dem Kreis eines erlernten Gewerbes befähigt ist, oder sollte es eine besondere Behand= 
lung des Eingewiesenen empfehlen können, so ist hierüber in dem Einlieferungsschein das 
Geeignete zu bemerken. 
§. 17. 
Die Arbeitshausverwaltung hat den Eingelieferten innerhalb 24 Stunden nach der 
Einlieferung einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
Ergibt sich bei dieser Untersuchung des Eingewiesenen eine seine Arbeitsfähigkeit auf- 
hebende Krankheit, deren Heilung voraussichtlich eine längere als vierzehntägige ärztliche 
Behandlung erfordert, so wird der Eingelieferte, wenn sein Gesundheitszustand es er- 
Mmöglicht, sofort an die einliefeinde Behörde zur Herbeiführung seiner Heilung und nach- 
herigen Wiedereinlieferung zurückgeliefert. Ist eine Zurücklieferung wegen seines Gesund= 
heitsgustands unthunlich, so ist derselbe in einer Krankenanstalt unterzubringen. 
Erfordert die Heilung voraussichtlich eine weniger als 14 Tage dauernde ärztliche 
Behandlung, oder ist der Eingelieferte mit einem seine Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich 
beeinträchtigenden dauernden Leiden behaftet, so findet die Aufnahme desselben in das 
Arbeitshaus statt. 
Ist aber das Leiden von der Art, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits- 
fähigkeit mit demselben verbunden ist, so hat die Verwaltung zwar die Aufnahme zu be- 
werkstelligen, aber der Kreisregierung behufs Erwägung der Frage, ob die Einweisung 
nicht wieder aufzuheben oder deren Vollzug aufzuschieben ist (vergl. §. 23), Anzeige zu 
erstatten. 
Zeigt sich bei der ärztlichen Untersuchung, daß der Eingelieferte noch nicht geimpft 
ist, so wird er, wofern er nicht nachweislich die natürlichen Pocken überstanden hat, der 
Impfung durch den Hausarzt des Arbeitshauses unterzogen. 
Der Kreisregierung, welche die Einweisung verfügte, ist von der erfolgten Einlieferung 
alsdald Anzeige zu erstatten und wenn die Untersuchung des Eingelieferten einen Erfund 
ergab, bei welchem die Einlieferung nicht hätte erfolgen sollen, dieser nebst der hierauf 
getroffenen Verfügung anzugeben. ·
	        
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