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digen Disziplinargerichte G. 21.) als nicht hinreichend, so tritt die Disziplinar=
Bestrafung ein.
S. 18.
Disziplinarstrafen sind: Diszipllnar-
1) Warnung, Krafen.
2) Verweis.
Derselbe kann mit Geldbuße verbunden werden, deren Betrag das
Diensteinkommen Eines Monates nicht übersteigt.
3) Zeitweise Entfernung von den Dienstverrichtungen auf wenigstens drei
Monate und höchstens Ein Jahr.
Diese Strafe zieht den Verlust des Diensteinkommens für deren
Dauer kraft des Gesetzes nach sich. Es ist jedoch das Dieziplinar-
ericht ermachtigt, in dem Urtheile zugleich zu erkennen, daß dem
Verurtheillen während der Dauer der Strafe ein bestimmter Theil
seines Diensteinkommens, welcher die Hälfte desselben nicht über-
steigen darf, zu seinem nothdürftigen Unterhalte zu verabreichen sei.
4) Dienstentlassung.
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensions-Anspruches
von selbst nach sich; es wird darauf nicht besonders erkannt.
g. 19.
Welche der in dem vorhergehenden Paragraphen bestimmten Strafen
anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienst-
vergehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu er-
messen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der §#. 10. und 11
Zweiter Abschnitt.
Von dem Disziplinar-Verfahren.
g. 20.
Der Anwendung einer Disziplinarstrafe muß ein förmliches Disziplinar=
Verfahren vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Richterkommissar
zu führenden Voruntersuchung und in der mündlichen Verhandlung vor dem
zuständigen Disziplinargerichte.
g. 21.
Die zustaͤndigen Disziplinargerichte sind: Displinar-
1) das Ober-Tribunal in Ansehung seiner Mitglieder und der Präsidenten ariichte.
und Direktoren der Appellationsgerichte;
2) der Rheinische Revisions= und Kassationshof in Ansehung seiner Mitglie-
der, der Präsidenten des Rheinischen Appellationsgerichtshofes und des
Direktors des Justizsenats zu Ehrenbreitstein; . .-
3) die Appellationsgerichte, einschließlich des Appellationsgerichtshofes zu
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