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. 158.
Durch die den Behörden in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse zur Ent-
scheidung beziehungsweise Beschlußfassung in Wegebausachen und in wasserpolizei-
lichen Angelegenheiten werden die der Landespolizeibehörde und dem Minister der
öffentlichen Arbeiten nach II. 4 und 14 des Gesetzes über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz= Samml. S. 505) und nach §. 7
des Gesetzes vom 1. Mai 1865 (Gesetz-Samml. S. 317) zustehenden Befugnisse
in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt.
. 159.
Die in den I§. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbah
vom 3. November 1838 und nach F. 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1865 1
Samml. S. 317) der Bezirksregierung beigelegten Befugnisse gehen auf den
Minister der öffentlichen Arbeiten über.
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privatpersonen wegen
Anwendung des Bahngeld= und des Frachttarifs (§. 35 des ersteren Gesetzes)
entscheidet fortan der ordentliche Richter.
S 160.
In den Fällen der 99. 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140 des gegen-
wärtigen Gesetzes, sowie des ". 53/ des Gesetzes betreffend die Bildung von
Wassergenossenschaften, vom 1. April 1879 (Gesetz-Samml. S. 297) ist die Zu-
ständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses und des Ober-
verwaltungsgerichts auch insoweit begründet, als bisher durch §F. 79 Titel 14
Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über die
Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) oder
sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt war.
Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse ergehen (§. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt.
. 161.
Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksausschuß auch in den Fällen der
§#. 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130, 132, 145
und 144 Absatz 3 dieses Geseten 217
In den Fällen der §#. 1 " 124 und 141 beschließt für den Stadt-
kreis Berlin an Stelle des or 2Wni–d?t der Polizeipräsident; gegen den
versagenden Beschluß desselben fidet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt.
§ 162.
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in
Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volks-
zählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.