Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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. 158. 
Durch die den Behörden in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse zur Ent- 
scheidung beziehungsweise Beschlußfassung in Wegebausachen und in wasserpolizei- 
lichen Angelegenheiten werden die der Landespolizeibehörde und dem Minister der 
öffentlichen Arbeiten nach II. 4 und 14 des Gesetzes über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz= Samml. S. 505) und nach §. 7 
des Gesetzes vom 1. Mai 1865 (Gesetz-Samml. S. 317) zustehenden Befugnisse 
in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt. 
. 159. 
Die in den I§. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbah 
vom 3. November 1838 und nach F. 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1865 1 
Samml. S. 317) der Bezirksregierung beigelegten Befugnisse gehen auf den 
Minister der öffentlichen Arbeiten über. 
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privatpersonen wegen 
Anwendung des Bahngeld= und des Frachttarifs (§. 35 des ersteren Gesetzes) 
entscheidet fortan der ordentliche Richter. 
S 160. 
In den Fällen der 99. 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140 des gegen- 
wärtigen Gesetzes, sowie des ". 53/ des Gesetzes betreffend die Bildung von 
Wassergenossenschaften, vom 1. April 1879 (Gesetz-Samml. S. 297) ist die Zu- 
ständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses und des Ober- 
verwaltungsgerichts auch insoweit begründet, als bisher durch §F. 79 Titel 14 
Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über die 
Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) oder 
sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt war. 
Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse ergehen (§. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt. 
. 161. 
Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksausschuß auch in den Fällen der 
§#. 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130, 132, 145 
und 144 Absatz 3 dieses Geseten 217 
In den Fällen der §#. 1 " 124 und 141 beschließt für den Stadt- 
kreis Berlin an Stelle des or 2Wni–d?t der Polizeipräsident; gegen den 
versagenden Beschluß desselben fidet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse statt. 
  
§ 162. 
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in 
Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volks- 
zählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.
	        
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