Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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bunales, in Ansehung der übrigen Mitglieder des General-Auditoriates und der 
Auditeure von dem General-Auditeur wahrgenommen. 
S. 74. 
Das Ober-Tribunal ist das zuständige Disziplinargericht für die Mit- 
glieder des General-Auditoriates. 
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des General-Auditoriates und die Be- 
rufung von dessen Entscheidungen, soweit die eine oder die andere zulässig ist, 
geht an das Ober-Tribunal. 
g. 75. 
Dem Ober-Tribunale stehen die ihm in den G. 26., 28. und 32. bei- 
gelegten Befugnisse auch in Ansehung des General-Auditoriates zu. 
Die Verweisung geschieht an ein Appellationsgericht. 
Wegen fehlender Zahl der Richter findet jedoch die Verweisung nur 
statt, wenn die beschlußfähige Zahl der Mitglieder G. 72.) nicht vorhanden ist. 
*)“m 
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes des General-Auditoriates 
kann an ein Appellationsgericht erfolgen. Der Beschluß darüber, ob der Fall 
der unfreiwilligen Versetzung vorliege, wird von dem Ober-Tribunale erlassen. 
In Ansehung der Auditeure steht dieser Beschluß dem General-Audito- 
riate zu. 
In ein Divisions-Auditeur zum Felddienst unkauglich geworden, so kann 
die Versetzung in eine Auditeurstelle geschehen, zu deren Verwaltung die Feld- 
dienstfähigkeit nicht erforderlich ist. 
Der in Gemäßheit des F. 56. vorzulegende Befehl wird von den Mi- 
nistern der Justiz und des Krieges erlassen. 
S. 77. 
Ueber die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand wird binsichrlich der 
Auditeure von dem General-Auditoriate, und in Ansehung der Mitglieder des 
General-Auditoriates von dem Ober-Tribunale Beschluß gefaßt. 
Die in dem PF. 60. vorgeschriebene Erôffnung wird in Ansehung des 
General-Auditeurs von dem Ersten Präsidenten des Ober-Tribunales, in An- 
sehung der ubrigen Mitglieder des General-Auditoriates und der Auditeure von 
dem Veneral-Auditeur vorgenommen. 
Dem Ober-Tribunale stehen die ihm durch die 9#. 61. bis 63. beigeleg- 
ten Befugnisse auch in Ansehung der Mitglieder des General-Auditoriates und 
der Auditeure zu. 
Im Falle des §. 65. wird der Beschluß an die Minister der Justiz und 
des Krieges gesandt. 
. 78.
	        
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