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bunales, in Ansehung der übrigen Mitglieder des General-Auditoriates und der
Auditeure von dem General-Auditeur wahrgenommen.
S. 74.
Das Ober-Tribunal ist das zuständige Disziplinargericht für die Mit-
glieder des General-Auditoriates.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des General-Auditoriates und die Be-
rufung von dessen Entscheidungen, soweit die eine oder die andere zulässig ist,
geht an das Ober-Tribunal.
g. 75.
Dem Ober-Tribunale stehen die ihm in den G. 26., 28. und 32. bei-
gelegten Befugnisse auch in Ansehung des General-Auditoriates zu.
Die Verweisung geschieht an ein Appellationsgericht.
Wegen fehlender Zahl der Richter findet jedoch die Verweisung nur
statt, wenn die beschlußfähige Zahl der Mitglieder G. 72.) nicht vorhanden ist.
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Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes des General-Auditoriates
kann an ein Appellationsgericht erfolgen. Der Beschluß darüber, ob der Fall
der unfreiwilligen Versetzung vorliege, wird von dem Ober-Tribunale erlassen.
In Ansehung der Auditeure steht dieser Beschluß dem General-Audito-
riate zu.
In ein Divisions-Auditeur zum Felddienst unkauglich geworden, so kann
die Versetzung in eine Auditeurstelle geschehen, zu deren Verwaltung die Feld-
dienstfähigkeit nicht erforderlich ist.
Der in Gemäßheit des F. 56. vorzulegende Befehl wird von den Mi-
nistern der Justiz und des Krieges erlassen.
S. 77.
Ueber die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand wird binsichrlich der
Auditeure von dem General-Auditoriate, und in Ansehung der Mitglieder des
General-Auditoriates von dem Ober-Tribunale Beschluß gefaßt.
Die in dem PF. 60. vorgeschriebene Erôffnung wird in Ansehung des
General-Auditeurs von dem Ersten Präsidenten des Ober-Tribunales, in An-
sehung der ubrigen Mitglieder des General-Auditoriates und der Auditeure von
dem Veneral-Auditeur vorgenommen.
Dem Ober-Tribunale stehen die ihm durch die 9#. 61. bis 63. beigeleg-
ten Befugnisse auch in Ansehung der Mitglieder des General-Auditoriates und
der Auditeure zu.
Im Falle des §. 65. wird der Beschluß an die Minister der Justiz und
des Krieges gesandt.
. 78.