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bunales, in Ansehung der übrigen Mitglieder des General-Auditoriates und der
Auditeure von dem General-Auditeur wahrgenommen.
S. 74.
Das Ober-Tribunal ist das zuständige Disziplinargericht für die Mitglieder
des General-Auditoriates.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des General-Auditoriates und die Berufung
von dessen Entscheidungen, soweit die eine oder die andere zulässig ist,
geht an das Ober-Tribunal.
g. 75.
Dem Ober-Tribunale stehen die ihm in den G. 26., 28. und 32. beigelegten
Befugnisse auch in Ansehung des General-Auditoriates zu.
Die Verweisung geschieht an ein Appellationsgericht.
Wegen fehlender Zahl der Richter findet jedoch die Verweisung nur
statt, wenn die beschlußfähige Zahl der Mitglieder G. 72.) nicht vorhanden ist.
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Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes des General-Auditoriates
kann an ein Appellationsgericht erfolgen. Der Beschluß darüber, ob der Fall
der unfreiwilligen Versetzung vorliege, wird von dem Ober-Tribunale erlassen.
In Ansehung der Auditeure steht dieser Beschluß dem General-Auditoriate
zu.
In ein Divisions-Auditeur zum Felddienst unkauglich geworden, so kann
die Versetzung in eine Auditeurstelle geschehen, zu deren Verwaltung die Felddienstfähigkeit
nicht erforderlich ist.
Der in Gemäßheit des F. 56. vorzulegende Befehl wird von den Ministern
der Justiz und des Krieges erlassen.
S. 77.
Ueber die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand wird binsichrlich der
Auditeure von dem General-Auditoriate, und in Ansehung der Mitglieder des
General-Auditoriates von dem Ober-Tribunale Beschluß gefaßt.
Die in dem PF. 60. vorgeschriebene Erôffnung wird in Ansehung des
General-Auditeurs von dem Ersten Präsidenten des Ober-Tribunales, in Ansehung
der ubrigen Mitglieder des General-Auditoriates und der Auditeure von
dem Veneral-Auditeur vorgenommen.
Dem Ober-Tribunale stehen die ihm durch die 9#. 61. bis 63. beigelegten
Befugnisse auch in Ansehung der Mitglieder des General-Auditoriates und
der Auditeure zu.
Im Falle des §. 65. wird der Beschluß an die Minister der Justiz und
des Krieges gesandt.
. 78.