Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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bunales,  in  Ansehung  der  übrigen  Mitglieder  des  General-Auditoriates  und  der
Auditeure  von  dem  General-Auditeur  wahrgenommen.

S.  74.

Das  Ober-Tribunal  ist  das  zuständige  Disziplinargericht  für  die  Mitglieder
  des  General-Auditoriates.

Die  Beschwerde  gegen  Beschlüsse  des  General-Auditoriates  und  die  Berufung
  von  dessen  Entscheidungen,  soweit  die  eine  oder  die  andere  zulässig  ist,
geht  an  das  Ober-Tribunal.

g.  75.

Dem  Ober-Tribunale  stehen  die  ihm  in  den  G.  26.,  28.  und  32.  beigelegten
  Befugnisse  auch  in  Ansehung  des  General-Auditoriates  zu.

Die  Verweisung  geschieht  an  ein  Appellationsgericht.

Wegen  fehlender  Zahl  der  Richter  findet  jedoch  die  Verweisung  nur
statt,  wenn  die  beschlußfähige  Zahl  der  Mitglieder  G.  72.)  nicht  vorhanden  ist.

*)“m

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitgliedes  des  General-Auditoriates
kann  an  ein  Appellationsgericht  erfolgen.  Der  Beschluß  darüber,  ob  der  Fall
der  unfreiwilligen  Versetzung  vorliege,  wird  von  dem  Ober-Tribunale  erlassen.

In  Ansehung  der  Auditeure  steht  dieser  Beschluß  dem  General-Auditoriate
  zu.

In  ein  Divisions-Auditeur  zum  Felddienst  unkauglich  geworden,  so  kann
die  Versetzung  in  eine  Auditeurstelle  geschehen,  zu  deren  Verwaltung  die  Felddienstfähigkeit
  nicht  erforderlich  ist.

Der  in  Gemäßheit  des  F.  56.  vorzulegende  Befehl  wird  von  den  Ministern
  der  Justiz  und  des  Krieges  erlassen.

S.  77.

Ueber  die  unfreiwillige  Versetzung  in  den  Ruhestand  wird  binsichrlich  der
Auditeure  von  dem  General-Auditoriate,  und  in  Ansehung  der  Mitglieder  des
General-Auditoriates  von  dem  Ober-Tribunale  Beschluß  gefaßt.

Die  in  dem  PF.  60.  vorgeschriebene  Erôffnung  wird  in  Ansehung  des
General-Auditeurs  von  dem  Ersten  Präsidenten  des  Ober-Tribunales,  in  Ansehung
  der  ubrigen  Mitglieder  des  General-Auditoriates  und  der  Auditeure  von
dem  Veneral-Auditeur  vorgenommen.

Dem  Ober-Tribunale  stehen  die  ihm  durch  die  9#.  61.  bis  63.  beigelegten
  Befugnisse  auch  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  General-Auditoriates  und
der  Auditeure  zu.

Im  Falle  des  §.  65.  wird  der  Beschluß  an  die  Minister  der  Justiz  und
des  Krieges  gesandt.

.  78.